9.5.9.1 Gleichzeitige Erkrankung eines Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V und stationäre Mitaufnahme nach § 45 Abs. 1a SGB V

[1] Ist während einer Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines kranken Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V eine stationäre Mitaufnahme des betreuenden Elternteils[1] während einer stationären Behandlung eines anderen Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V erforderlich, besteht ab diesem Tag der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V. Ggf. hat der andere Elternteil[2] einen Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V.

[2] Sofern während eines Zeitraums der häuslichen Betreuung eines Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V eine stationäre Behandlung des gleichen Kindes erforderlich wird und dazu der betreuende Elternteil[3] aus medizinischen Gründen stationär mitaufgenommen wird, lässt der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V den Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V unberührt. Grundsätzlich können Eltern, die gleichzeitig die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB V als auch des § 45 Abs. 1a SGB V erfüllen, zwischen den beiden Leistungsansprüchen wählen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anspruchsdauer des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen begrenzt ist (siehe § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB V, siehe Abschnitt 5.3.1 "Anspruchsdauer für [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V"), weshalb ein in Anspruch genommenes Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V im Rahmen einer stationären Mitaufnahme und auch der mit ihm verbundene Freistellungsanspruch nach § 45 Abs. 3 SGB V für ggf. weitere im Kalenderjahr erforderliche Betreuungszeiten bei Erkrankung des Kindes (im Rahmen einer häuslichen Betreuung) nicht mehr zur Verfügung steht. Daher wird empfohlen, den Anspruch nach § 45 Abs. 1a SGB V zu gewähren.

[3] Tage mit einem Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V werden nicht auf die begrenzte Anzahl von Tage des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V angerechnet.

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
[2] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
[3] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

9.5.9.2 Gleichzeitige Erkrankung eines Kindes nach § 45 Abs. 1 [SGB V] und eines Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V

[1] Trifft die Erkrankung eines schwerstkranken Kindes mit der eines im gewöhnlichen Maße erkrankten Kindes zusammen, wird im Sinne der Versicherten empfohlen, [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V zu leisten, sofern ein Elternteil[1] beide Kinder betreuen möchte. Ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V besteht somit nicht während dieser Zeit. Infolgedessen sind die Anspruchstage nach § 45 Abs. 2 und 2a SGB V für diese Zeiten auch nicht anzurechnen.

[2] Entscheiden sich die Elternteile[2] dafür, dass ein Elternteil[3] das schwerstkranke Kind pflegt und der andere Elternteil[4] das normal erkrankte Kind versorgt, sind beiden Elternteilen[5] ihre jeweiligen Ansprüche auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes zu gewähren.

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
[2] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
[3] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
[4] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
[5] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

9.5.9.3 Gleichzeitige Erkrankung eines Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V und stationäre Mitaufnahme nach § 45 Abs. 1a SGB V

[1] Sofern während der Betreuung eines schwerstkranken Kindes eine stationäre Mitaufnahme eines Elternteils[1] erforderlich wird, können sich die Elternteile[2] entscheiden, welcher Elternteil[3] das schwerstkranke Kind pflegt und welcher El...

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