[1] Gelten nach der VO (EG) Nr. 883/04 bzw. dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit für eine Person die deutschen Rechtsvorschriften, so kommt bei Erfüllung sonstiger Voraussetzungen auch die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V infrage. Dies gilt insbesondere bei folgenden Personengruppen:
- Arbeitnehmer, die eine nicht zur Versicherungspflicht führende, also regelmäßig geringfügige, Beschäftigung (ausschließlich) in Deutschland ausüben, unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person (vgl. Artikel 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/04 bzw. Artikel KSS.10 Abs. 3 Buchst. a Abkommen über Handel und Zusammenarbeit),
- Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit (ausschließlich) in Deutschland ausüben, unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person (vgl. Artikel 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/04 bzw. Artikel KSS.10 Abs. 3 Buchst. a Abkommen über Handel und Zusammenarbeit),
- Personen, die rechtmäßig einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen (vgl. Artikel 11 Abs. 3 Buchst. e VO (EG) Nr. 883/04 bzw. Artikel KSS.10 Abs. 3 Buchst. c Abkommen über Handel und Zusammenarbeit),
- Personen, die ausschließlich eine deutsche Rente erhalten oder Doppelrentner (Mehrfachrentner), die eine deutsche Rente und eine (mehrere) Rente(n) aus einem (mehreren) Staat(en) erhalten, die Voraussetzungen der deutschen Krankennversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllen und einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen (vgl. Artikel 23 VO (EG) Nr. 883/04 bzw. Artikel KSS.21 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit),
- Personen, die ausschließlich eine deutsche Rente erhalten, die Voraussetzungen der deutschen KVdR nicht erfüllen und einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich begründen (vgl. Artikel 24 und 25 VO (EG) Nr. 883/04 bzw. Artikel KSS.22 und KSS.23 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit),
- Doppelrentner, die keine Rente aus dem Staat erhalten, in dem sie wohnen, jedoch eine deutsche Rente beziehen und die deutschen Rechtsvorschriften am längsten gegolten haben, wobei die Voraussetzungen der deutschen KVdR nicht erfüllt sind (vgl. Artikel 24 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/04 bzw. Artikel KSS.22 Abs. 2 Buchst. b Abkommen über Handel und Zusammenarbeit).
[2] Für unter Nummern 4 bis 6 genannten Personengruppen gelten folgende ergänzende Hinweise:
[3] Personen, die eine Rente beantragt haben, werden nach Artikel 22 VO (EG) Nr. 883/04 bzw. Artikel KSS.20 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit den Rentenbeziehern gleichgestellt, so dass ein Zuständigkeitswechsel bereits bei Beantragung einer Rente erfolgen kann. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Rentenantragssteller in einem Staat mit nationalem Gesundheitssystem oder einem Einwohnersystem (auch sog. Mischsysteme) seinen Wohnort hat. Diese sind: Bulgarien, Dänemark, Finnland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Rumänien Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechien sowie das Vereinigte Königreich. Nähere Erläuterungen und Sachverhaltskonstellationen ergeben sich aus dem Rundschreiben der Abteilung DVKA des GKV-Spitzenverbandes 2021/687 vom 1.10.2021.
[4] Aus deutscher Sicht gelten als Renten im Sinne von Artikel 1 Buchst. w VO (EG) Nr. 883/04 bzw. Artikel KSS.1 Buchstabe w Abkommen über Handel und Zusammenarbeit gesetzliche Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Als gesetzliche Renten gelten ebenso vergleichbare Leistungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, z.B. Altersversorgung für Ärzte, Apotheker, Architekten oder Rechtsanwälte. Der Bezug eines Ruhegehalts aufgrund der Zugehörigkeit "zum Sondersystem für Beamte" (vgl. Artikel 1 Buchst. d und e VO (EG) Nr. 883/04 bzw.Artikel SS.1 Buchst. f Abkommen über Handel und Zusammenarbeit) gilt ebenfalls als vergleichbarer Rentenbezug. Treten an die Stelle der vorgenannten Leistungen die Kapitalabfindungen, sind diese ebenso als Renten im Sinne der Koordinierungsvorschriften anzusehen.
[5] Die vorgenannten Koordinierungsregelungen gelten für alle Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/04 und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erfasst sind. Für Personen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind bei der Prüfung der Voraussetzungen der Auffang-Versicherungspflicht darüber hinaus grundsätzlich die ergänzenden Anforderungen des § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V zu beachten (vgl. Abschnitt A.2.5.2 sowie weitere Erläuterungen zu den nachfolgenden Beispielen). Für britische Staatsangehörige, denen nach dem Austrittsabkommen kein Bestandsschutz zu Teil wird, sind die ergänzenden Anforderungen des § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V zu prüfen (vgl. Abschnitt A.2.5.4). Hinsichtlich der Gleichstellung des Merkmals "letzte Versicherung in der GKV oder in der PKV" im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/04 und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wird auf die Ausführungen in den Abschnitten A.2.2.2 und A.2.2.3.2.1 verwie...