2.3.1 Versicherungspflicht als Ausschlusstatbestand

[1] Eine obligatorische Anschlussversicherung ist ausgeschlossen, wenn sich an das Ausscheiden aus der Familienversicherung oder Versicherungspflicht nahtlos der Tatbestand einer (anderen) Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SGB V anschließt. Die Vorrangigkeit einer Versicherungspflicht gegenüber einer obligatorischen Anschlussversicherung ergibt sich aus der Regelung des § 191 Nr. 2 SGB V, nach der die freiwillige Mitgliedschaft mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft endet. Der Nachweis dieses Ausschlusstatbestandes vollzieht sich im Regelfall durch die Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle, sofern die versicherungspflichtige Mitgliedschaft bei derselben Krankenkasse durchgeführt wird. Ansonsten bekommt die bisherige Krankenkasse Kenntnis hierüber entweder durch die Meldung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamiMeldeGS des GKV-Spitzenverbandes oder durch die Meldung der gewählten Krankenkasse nach § 175 Abs. 2 Satz 1 SGB V.

[2] Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist dagegen nachrangig gegenüber der obligatorischen Anschlussversicherung (vgl. § 5 Abs. 8a Satz 1 SGB V).

2.3.2 Familienversicherung als Ausschlusstatbestand

[1] Eine obligatorische Anschlussversicherung ist für Personen, deren Versicherungspflicht endet, nach § 188 Abs. 4 Satz 3 erste Alternative SGB V ausgeschlossen, wenn sich lückenlos daran eine Familienversicherung anschließt. Dies gilt auch in atypischen Fällen, in denen eine kraft Gesetzes beendete Familienversicherung durch eine aus der anderen Stammversicherung abgeleitete Familienversicherung abgelöst wird (z.B. Ende der Familienversicherung wegen des Erreichens der Altersgrenze für Kinder, anschließend Familienversicherung als Ehegatte).

[2] Anders als im Falle einer bereits bestehenden freiwilligen Versicherung, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V vorrangig gegenüber einer Familienversicherung ist und dementsprechend unter Berücksichtigung der in § 175 Abs. 4 Sätze 9 und 10 SGB V genannten Bedingungen gekündigt werden muss, gilt bei der Begründung der Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V der Vorrang der freiwilligen Versicherung gegenüber einer Familienversicherung nicht. Vielmehr kommt in diesen Sachverhaltskonstellationen die Anschlussversicherung erst gar nicht zustande (vgl. BSG, Urteil vom 29.3.2022, B 12 KR 15/20 R, USK 2022-14).

[3] Die Nachweisführung über das Bestehen einer Familienversicherung wird, sofern sich hierfür die Zuständigkeit einer anderen Krankenkasse ergibt, im Regelfall durch die Meldung nach § 9 Abs. 6 FamiMeldeGS des GKV-Spitzenverbandes sichergestellt.

2.3.3 Freiwillige Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse als Ausschlusstatbestand

[1] Für Personen, deren Familienversicherung i.S.d. § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V endet (vgl. Abschnitt 2.2), bestehen im Hinblick auf die Fortführung der Versicherung im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft regelmäßig zwei Optionen. Einerseits können sie unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V jeder nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse beitreten. Andererseits unterliegen sie grundsätzlich den Regelungen der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V, die dazu führen, dass die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse, bei der die Familienversicherung bestand, fortgeführt wird.

[2] Entscheidet sich die zuletzt familienversicherte Person für den Beitritt zu einer wählbaren Krankenkasse, müsste nach wortgetreuer Anwendung des § 188 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V zur Verhinderung der obligatorischen Anschlussversicherung gegenüber der bisherigen Krankenkasse fristgemäß der Austritt erklärt werden. Dies würde allerdings in den Fällen, in denen eine Austrittserklärung mit Blick auf die bereits ausgeübte Krankenkassenwahl unterbleibt, zu einer mit der Zielsetzung der Neuregelung des § 188 Abs. 4 SGB V nicht konformen "doppelten" freiwilligen Mitgliedschaft bei unterschiedlichen Krankenkassen führen. Um diese nicht gewollte Rechtsfolge auszuschließen, bedarf es bei derartigen Sachverhalten – entsprechend einer sinngemäßen Anwendung des § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V – für den Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung keiner Austrittserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der bisherigen Krankenkasse. Stattdessen ist hierfür die an keine Fristen gebundene Nachweisführung der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall ausreichend, die sich im Übrigen typischerweise im Rahmen einer Meldung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamiMeldeGS des GKV-Spitzenverbandes vollzieht.

[3] Für Personen, deren Versicherungspflicht endet, gelten die vorstehenden Ausführungen grundsätzlich entsprechend, jedoch mit folgenden Abweichungen: Das Beitrittsrecht bei der neuen Krankenkasse ist an die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V gekoppelt. Der Nachweis der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall in Gestalt einer freiwilligen Mitgliedschaft bei der anderen Krankenkasse wird durch die Meldung der gewählten Krankenkasse nach § 175 Abs. 2 Satz 1 SGB V an die bisherige Krankenkasse vollzogen.

2.3.4 Nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V als Ausschlusstatbestand

[1] Nach dem Wortlaut des § 188 Abs. 4 Satz 3 zweite Alternativ...

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