[1] Eine obligatorische Anschlussversicherung ist ausgeschlossen, wenn sich an das Ausscheiden aus der Familienversicherung oder Versicherungspflicht nahtlos der Tatbestand einer (anderen) Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SGB V anschließt. Die Vorrangigkeit einer Versicherungspflicht gegenüber einer obligatorischen Anschlussversicherung ergibt sich aus der Regelung des § 191 Nr. 2 SGB V, nach der die freiwillige Mitgliedschaft mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft endet. Der Nachweis dieses Ausschlusstatbestandes vollzieht sich im Regelfall durch die Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle, sofern die versicherungspflichtige Mitgliedschaft bei derselben Krankenkasse durchgeführt wird. Ansonsten bekommt die bisherige Krankenkasse Kenntnis hierüber entweder durch die Meldung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamiMeldeGS des GKV-Spitzenverbandes oder durch die Meldung der gewählten Krankenkasse nach § 175 Abs. 2 Satz 1 SGB V.

[2] Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist dagegen nachrangig gegenüber der obligatorischen Anschlussversicherung (vgl. § 5 Abs. 8a Satz 1 SGB V).

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