[1] Eine obligatorische Anschlussversicherung ist für Personen, deren Versicherungspflicht endet, nach § 188 Abs. 4 Satz 3 erste Alternative SGB V ausgeschlossen, wenn sich lückenlos daran eine Familienversicherung anschließt. Dies gilt auch in atypischen Fällen, in denen eine kraft Gesetzes beendete Familienversicherung durch eine aus der anderen Stammversicherung abgeleitete Familienversicherung abgelöst wird (z.B. Ende der Familienversicherung wegen des Erreichens der Altersgrenze für Kinder, anschließend Familienversicherung als Ehegatte).

[2] Anders als im Falle einer bereits bestehenden freiwilligen Versicherung, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V vorrangig gegenüber einer Familienversicherung ist und dementsprechend unter Berücksichtigung der in § 175 Abs. 4 Sätze 9 und 10 SGB V genannten Bedingungen gekündigt werden muss, gilt bei der Begründung der Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V der Vorrang der freiwilligen Versicherung gegenüber einer Familienversicherung nicht. Vielmehr kommt in diesen Sachverhaltskonstellationen die Anschlussversicherung erst gar nicht zustande (vgl. BSG, Urteil vom 29.3.2022, B 12 KR 15/20 R, USK 2022-14).

[3] Die Nachweisführung über das Bestehen einer Familienversicherung wird, sofern sich hierfür die Zuständigkeit einer anderen Krankenkasse ergibt, im Regelfall durch die Meldung nach § 9 Abs. 6 FamiMeldeGS des GKV-Spitzenverbandes sichergestellt.

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