[1] Konnte die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten (vgl. Abschnitt 4.5) weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt des potenziellen Mitglieds im Geltungsbereich des SGB ermitteln und hat sie auf dieser Grundlage eine Feststellung über das Nichtzustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 Satz 4 SGB V getroffen, bleibt diese Feststellung auch dann unberührt, wenn nachträglich bekannt wird, dass sich das potenzielle Mitglied im strittigen Zeitraum in Deutschland aufgehalten hat und über keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügte. Um die Versicherungslücke rückwirkend zu schließen, kommt die Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V zum Tragen, wenn das Mitglied mitwirkt.

Praxis-Beispiel

Frau B. scheidet mit Ablauf des 28.2.2023 aus der Versicherungspflicht aus. Im Rahmen der Klärung ihres weiteren Krankenversicherungsschutzes gelingt es der zuständigen Krankenkasse nicht, ihren Wohnort zu ermitteln. Die an die letzte Adresse gerichteten Briefe können nicht zugestellt werden und aus der Auskunft der Meldebehörde resultieren keine neuen Erkenntnisse. Am 6.6.2023 stellt die Krankenkasse fest, dass die Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Erkenntnisse keinen Wohnsitz in Deutschland annehmen lässt und somit die Voraussetzungen des § 188 Abs. 4 Satz 4 SGB V erfüllt sind. Die obligatorische Anschlussversicherung kommt nicht zustande. Zum 1.8.2023 wird Frau B. bei derselben Krankenkasse als versicherungspflichtiges Mitglied unter Angabe einer neuen inländischen Adresse angemeldet. Aus Anlass der Neuanmeldung erklärt Frau B, dass sie sich in der Zwischenzeit in Deutschland aufgehalten, keine Leistungen zu Lasten der Krankenkasse in Anspruch genommen und keinen Krankenversicherungsschutz hatte.

Beurteilung:

Die ursprüngliche Feststellung der Krankenkasse über das Nichtzustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung bleibt unberührt. Für die Zeit vom 1.3.2023 bis zum 31.7.2023 unterliegt Frau B. der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V.

[2] Dagegen sind die in Abschnitt 4.2.1 beschriebenen Fallkonstellationen der rückwirkenden Korrektur der ursprünglichen Annahmen bzw. Feststellungen der Krankenkasse dadurch gekennzeichnet, dass diese einen vorläufigen Charakter hatten, weil sie zu dem Zeitpunkt getroffen wurden, an dem entweder nicht alle Ermittlungsmöglichkeiten zur Feststellung des Aufenthaltsorts ausgeschöpft waren oder der Ausschluss der möglichen Leistungsinanspruchnahme durch das Mitglied noch nicht sicher war.

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