5.4.1 Allgemeines

[1] Nach § 3 Nr. 2 SGB IV kann die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V grundsätzlich nur für solche Personen zur Anwendung kommen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. § 30 SGB I) in Deutschland haben. Demgegenüber werden die Personen, die aus der Pflicht- oder der Familienversicherung nach dem deutschen Recht ausscheiden und unmittelbar danach ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen bzw. dort weiterhin beibehalten, von der obligatorischen Anschlussversicherung grundsätzlich nicht erfasst.

[2] Für Personen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, ohne ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufzugeben, findet § 188 Abs. 4 SGB V weiterhin Anwendung, sofern nicht etwaige Kollisionsregelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts zum Ausschluss der deutschen Krankenversicherung führen. Die Durchführung der obligatorischen Anschlussversicherung in derartigen Fallkonstellationen obliegt den allgemeinen Regeln für die freiwillige Krankenversicherung (einschließlich der beitragsrechtlichen Vorschriften über die sog. Anwartschaftsversicherung). Hinsichtlich der Beurteilung einer privaten Auslandskrankenversicherung als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V wird auf die entsprechenden Ausführungen in den "Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V" in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen.

[3] Ausnahmen von dem Grundsatz, dass es bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nicht zur Anwendung des § 188 Abs. 4 SGB V kommt, können sich lediglich im Rahmen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben (vgl. § 6 SGB IV sowie Abschnitte 5.4.2 und 5.4.4).

5.4.2 Begründung der obligatorischen Anschlussversicherung beim Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich

[1] Im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/04 bzw. des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit gilt nach Artikel 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/04 bzw. Artikel KSS.6 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit grundsätzlich eine Gebietsgleichstellung, so dass für die Personen, die aus der Pflicht- oder der Familienversicherung nach dem deutschen Recht ausscheiden, selbst beim Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich § 188 Abs. 4 SGB V nicht ausgeschlossen ist. Dies setzt voraus, dass die betreffende Person den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt.

[2] Personen, die eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben, unterliegen nach Artikel 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/04 bzw. Artikel KSS.10 Abs. 3 Buchst. a Abkommen über Handel und Zusammenarbeit den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Für in Deutschland erwerbstätige und im Ausland wohnende Personen (z.B. die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder § 7 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer oder selbstständig Erwerbstätige) gelten dementsprechend die deutschen Rechtsvorschriften.

[3] Darüber hinaus kann sich die Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherung aus den Artikeln 23 bis 25 VO (EG) Nr. 883/04 bzw. Artikeln KSS.22 bis KSS.24 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (Stichwort: "Bezug einer deutschen Rente") ergeben. Hierunter fallen insbesondere:

  • Personen, die ausschließlich eine deutsche Rente erhalten oder
  • Doppelrentner, die keine Rente aus dem Staat erhalten, in dem sie wohnen, jedoch eine deutsche Rente beziehen und die deutschen Rechtsvorschriften am längsten gegolten haben.

[4] Scheidet eine Person aus der Pflicht- oder der Familienversicherung nach dem deutschen Recht aus und unterliegt diese Person aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder des Rentenbezuges auch beim Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften, kommt für sie die obligatorische Anschlussversicherung kraft Gesetzes zustande, wenn keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gegeben ist. Die Begründung der obligatorischen Anschlussversicherung kann nur im Wege einer Austrittserklärung (vgl. Abschnitt 2.4), verbunden mit dem Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall, vermieden werden.

[5] Unterliegt eine Person dagegen beim Wohnort außerhalb Deutschlands den Rechtsvorschriften des Wohnstaates (z.B. nach Artikel 11 Abs. 3 Buchst. e VO (EG) Nr. 883/04 bzw. Artikel KSS.10 Abs. 3 Buchst. c Abkommen über Handel und Zusammenarbeit), kann die freiwillige Versicherung nur unter Heranziehung des Artikels 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/04 bzw. Artikels KSS.13 Abs. 2 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit begründet werden. Dies setzt voraus, dass im Wohnstaat keine Pflichtversicherung vorliegt und der Wille des Betroffenen erkennbar ist, dass er die freiwillige Versicherung in Deutschland begründen möchte. Der Begriff "freiwillige Krankenversicherung" i.S.d. Artikels 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/04 bzw. Artikels KSS.13 Abs. 2 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit umfasst grundsätzlich sowohl die Regelungen des § 9 als auch die des § 188 Abs. 4 SGB V.....

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