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GR v. 24.07.2023-II: Obligatorische Anschlussversicherun ... / 5.4.2 Begründung der obligatorischen Anschlussversicherung beim Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich

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[1] Im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/04 bzw. des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit gilt nach Artikel 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/04 bzw. Artikel KSS.6 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit grundsätzlich eine Gebietsgleichstellung, so dass für die Personen, die aus der Pflicht- oder der Familienversicherung nach dem deutschen Recht ausscheiden, selbst beim Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich § 188 Abs. 4 SGB V nicht ausgeschlossen ist. Dies setzt voraus, dass die betreffende Person den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt.

[2] Personen, die eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben, unterliegen nach Artikel 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/04 bzw. Artikel KSS.10 Abs. 3 Buchst. a Abkommen über Handel und Zusammenarbeit den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Für in Deutschland erwerbstätige und im Ausland wohnende Personen (z.B. die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder § 7 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer oder selbstständig Erwerbstätige) gelten dementsprechend die deutschen Rechtsvorschriften.

[3] Darüber hinaus kann sich die Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherung aus den Artikeln 23 bis 25 VO (EG) Nr. 883/04 bzw. Artikeln KSS.22 bis KSS.24 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (Stichwort: "Bezug einer deutschen Rente") ergeben. Hierunter fallen insbesondere:

  • Personen, die ausschließlich eine deutsche Rente erhalten oder
  • Doppelrentner, die keine Rente aus dem Staat erhalten, in dem sie wohnen, jedoch eine deutsche Rente beziehen und die deutschen Rechtsvorschriften am längsten gegolten haben.

[4] Scheidet eine Person aus der Pflicht- oder der Familienversicherung nach dem deutschen Recht aus und unterliegt...

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