Die obligatorische Anschlussversicherung bei einem Wohnort in einem Staat, mit dem Deutschland ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit hat, dürfte lediglich im Anwendungsbereich des noch bestehenden deutsch-jugoslawischen Abkommens Anwendung finden. Tritt ein solcher Sachverhalt ein, sollte die Abteilung DVKA des GKV-Spitzenverbandes eingebunden werden.

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