[1] Versicherungspflicht in der KVdR besteht für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, wenn
[2] Die KVdR tritt nicht ein bei Vorliegen einer Vorrangversicherung oder eines anderen Ausschlussgrundes (A.I.4).
[3] Die Versicherungspflicht in der KVdR tritt nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V grundsätzlich nur dann ein, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der 2. Hälfte des Zeitraums eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine Familienversicherung nach § 10 SGB V oder § 7 KVLG 1989 bestand (hinsichtlich bestehender Übergangs- und Besitzstandsregelungen vgl. A.I.1.2 und A.I.1.3).
[4] Ergänzend hierzu regelt § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V, dass Versicherungspflicht in der KVdR für selbstständige Künstler und Publizisten selbst bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V dann eintritt, wenn diese Tätigkeit vor dem 1.1.1983 aufgenommen wurde und 9/10 des Zeitraums zwischen dem 1.1.1985 und der Stellung des Rentenantrags mit einer Krankenversicherung nach dem KSVG belegt sind. Für Personen, die am 3.10.1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1.1.1985 der 1.1.1992 maßgebend.
[5] Für Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Waisenrente nach § 48 SGB VI erfüllen und diese beantragt haben, besteht seit dem 1.1.2017 Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V unabhängig von der Erfüllung der Vorversicherungszeit. Die Versicherungspflicht ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Waise zuletzt vor der Stellung des Rentenantrages privat krankenversichert war (A.I.3.5).
[6] Für eine Versicherungspflicht in der KVdR der in §§ 1 oder 17a FRG oder § 20 WGSVG genannten Personen (Spätaussiedler und vertriebene Verfolgte) wird nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V eine Vorversicherungszeit nicht gefordert, sofern sie ihren Wohnsitz in den letzten 10 Jahren vor Rentenantragstellung ins Inland verlegt haben.
[7] Für Rentner und Rentenantragsteller im Beitrittsgebiet gilt seit 1.1.1991 das vor der Deutschen Einheit in den alten Bundesländern bereits bestehende Krankenversicherungsrecht. Personen, die am 31.12.1990 Rente bezogen, unterliegen seit 1.1.1991 für die Dauer des Rentenbezuges der Versicherungspflicht in der KVdR.
[8] Bei Empfängern von Witwen- oder Witwerrente gelten die Voraussetzungen für die KVdR grundsätzlich als erfüllt, wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezog und in der KVdR oder nur wegen eines Ausschlusstatbestandes oder einer Vorrangversicherung nicht in der KVdR, aber in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. In diesen Fällen erübrigt sich die Prüfung der Vorversicherungszeit.
[9] Rentner, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen, sind nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 [i.V.m. Satz 1] SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
[10] Rentenantragsteller gelten in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung als Mitglieder (§ 189 SGB V und § 49 Abs. 2 SGB XI, A.VI.2).
[11] Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der alleinige Bezug einer solchen Rente können keine Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung begründen. Dagegen kann durch die Stellung eines solchen Antrages oder durch den Bezug einer solchen Rente die Krankenkassenzuständigkeit (Versicherungskonkurrenz) beeinflusst werden (B.II). Sofern jedoch eine Mitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse besteht, sind aus einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen (A.VIII.3.2.3). Dies gilt sowohl für die Krankenversicherung als auch für die Pflegeversicherung.
[12] Zu den Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des Rentners auf die KVdR vgl. A.I.4.7.