[1] Erkennt der Rentenversicherungsträger den Rentenanspruch an, besteht grundsätzlich vom Rentenbeginn an Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 SGB V. Die Rentenantragstellermitgliedschaft endet dann mit dem Tag vor Rentenbeginn. Entsprechendes gilt bei Bewilligung eines laufend gezahlten Vorschusses.
Beispiel 1
Rentenantrag am |
14.4.2020 |
Bekanntgabe des Bescheides über die Rentenbewilligung/Vorschusszahlung am |
25.6.2020 |
Rentenbeginn/Beginn der Vorschusszahlung am |
1.5.2020 |
Ergebnis: |
Die Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 SGB V beginnt am 14.4.2020; sie endet mit dem Tag vor Rentenbeginn, also am 30.4.2020. Vom 1.5.2020 an wird eine Mitgliedschaft als Rentner nach § 186 Abs. 9 SGB V begründet. |
[2] Beginnt die Rente vor der Rentenantragstellung (§ 99 SGB VI), wird die Rentenantragstellermitgliedschaft rückwirkend ab Rentenantragstellung durch eine Mitgliedschaft nach § 186 Abs. 9 SGB V ersetzt.
Beispiel 2
Rentenantrag am |
14.4.2020 |
Bekanntgabe des Bescheides über die Rentenbewilligung am |
25.6.2020 |
Rentenbeginn am |
1.4.2020 |
Ergebnis: |
Vom 14.4.2020 an ist zunächst eine Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 SGB V zu begründen. Durch die Gewährung der Rente besteht grundsätzlich vom Rentenbeginn an Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Da der Rentenantrag aber erst am 14.4.2020 gestellt worden ist, kann die Rentnermitgliedschaft entsprechend § 186 Abs. 9 SGB V auch erst von diesem Zeitpunkt an beginnen. Für eine Rentenantragstellermitgliedschaft bleibt im Nachhinein kein Raum mehr. |
[3] Die Mitgliedschaft nach § 189 SGB V endet darüber hinaus
- mit dem Tod des Rentenantragstellers oder
- mit dem Tag, an dem der Rentenantrag zurückgenommen wird oder
- mit dem Tag, an dem die Ablehnung des Rentenantrags durch den Rentenversicherungsträger unanfechtbar wird.
[4] Bei einer Rücknahme des Rentenantrags kommt es darauf an, wann die entsprechende Erklärung des Rentenantragstellers beim Rentenversicherungsträger eingeht. Kommt es zur Antragsrücknahme während eines Sozialgerichtsverfahrens, wirkt sie mit Eingang der Erklärung beim Gericht.
[5] Der Bescheid über die Ablehnung eines Rentenantrags wird unanfechtbar mit Ablauf der Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist. Bescheide gelten mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn, sie sind nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen (§ 37 Abs. 2 SGB X). Da die Meldung des Rentenversicherungsträgers jedoch keine Angaben über die Art der Absendung des Bescheides bzw. das tatsächliche Datum der Zustellung beinhaltet, sondern nur das Datum des Ablehnungsbescheides (A.VII.2.3.3), ist davon auszugehen, dass der Bescheid auch an diesem Tag aufgegeben wurde. Wird gegen eine Rentenablehnung kein Rechtsbehelf eingelegt, endet die Mitgliedschaft einen Monat nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides. § 26 Abs. 3 SGB X ist ggf. zu beachten.
[6] Die Mitgliedschaft besteht auch für die Dauer des Streitverfahrens. Bei Eingang einer entsprechenden Meldung des Rentenversicherungsträgers über die Einlegung eines Rechtsbehelfs (A.VII.2.3.4) unterstellt die Krankenkasse, dass der Widerspruch fristgerecht eingelegt wurde und führt die Mitgliedschaft zunächst fort. Wird der Widerspruch als unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen, endet die Rentenantragstellermitgliedschaft einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, wenn kein weiterer Rechtsbehelf eingelegt wird.
Beispiel 3
Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 SGB V ab |
12.3.2020 |
Ablehnung des Rentenantrags mit Bescheid vom |
28.5.2020 |
Eingang des Widerspruchs beim Rentenversicherungsträger am |
26.6.2020 |
Zurückweisung des Widerspruchsbescheid vom |
17.9.2020 |
Ergebnis: |
Die Rentenantragstellermitgliedschaft besteht während des Widerspruchsverfahrens fort. Sie endet mit dem Ablauf der Klagefrist. Da der Widerspruchsbescheid am 20.9.2020 als bekannt gegeben gilt, endet die Mitgliedschaft nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGB V einen Monat nach der Bekanntgabe, also am 20.10.2020. |
[7] Nimmt der Rentenantragsteller den Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel zurück, ist dies mit der Rücknahme des Rentenantrags gleichzusetzen. Mithin endet die Mitgliedschaft mit dem Tage der Rücknahme des Rechtsbehelfs oder des Rechtsmittels.
[8] Tritt eine vorrangige Versicherungspflicht bzw. Mitgliedschaft ein, wird eine selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt oder tritt Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 SGB V ein (A.VI.2.5), endet die Mitgliedschaft nach § 189 SGB V mit dem Vortag.