A.VIII.3.2.3.1 Allgemeines
[1] § 226 Abs. 1 SGB V selbst regelt nur die Beitragsbemessung bei versicherungspflichtig Beschäftigten. Dass Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen für die Beitragsbemessung bei den anderweitig Versicherungspflichtigen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus den für den jeweiligen Personenkreis bestimmten Vorschriften (vgl. insbesondere die §§ 232a bis 236 SGB V). Unter die Regelung des § 226 Abs. 1 SGB V fallen mithin auch
[2] Ferner werden von § 226 Abs. 1 SGB V die Versicherungspflichtigen erfasst, deren Mitgliedschaft nach § 192 oder § 193 SGB V erhalten bleibt.
[3] Bei den vorgenannten Personengruppen findet für die Rangfolge der Einnahmearten § 230 SGB V analog Anwendung.
[4] Zur Berechnung der Beiträge bei Bestehen einer Auffang-Versicherungspflicht wird auf die Ausführungen unter A.VIII.3.2.3.6 verwiesen.
[5] Obwohl ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der alleinige Bezug einer solchen Rente keine Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung begründen können (A.V.3), haben gleichwohl in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung aufgrund eines anderen Tatbestandes pflichtversicherte Personen Beiträge aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. Dies gilt sowohl für die Krankenversicherung als auch für die Pflegeversicherung. Die Berechnung der Beiträge richtet sich nach dem KVLG 1989 und dem SGB XI jeweils mit verschiedenen Sonderregelungen.
[6] Die Aussagen zu ranggleichen beitragspflichtigen Einnahmen unter A.VIII.3.2.1 gelten entsprechend.
A.VIII.3.2.3.2 Bezieher von Arbeitslosengeld und [akt.] Bürgergeld
[1] Bei Beziehern von Arbeitslosengeld gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 % des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts, höchstens 80 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Wird gleichzeitig Arbeitsentgelt aus einem mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnis erzielt, mindern sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V um 80 % dieses Arbeitsentgelts. Bei Personen, deren Arbeitslosengeld aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze berechnet wird, gelten als Bemessungsgrundlage für die zu zahlenden Beiträge maximal 80 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BSG, Urteil vom 29.9.1997, 8 RKn 4/97, USK 9750). Beiträge aus Versorgungsbezügen sind aus der Differenz zwischen dieser Bemessungsgrundlage und der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben. Beiträge aus neben dem Arbeitslosengeld bezogenen Renten (sowohl der gesetzlichen Rentenversicherung als auch gesetzliche Renten aus dem Ausland) sind in analoger Anwendung des § 230 Satz 2 SGB V separat zu erheben.
[2] Bei Beziehern von [akt.] Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II legt die Vorschrift des § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der Krankenversicherung das 0,2155-fache der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV [2023 = 731,62 EUR] als beitragspflichtige Einnahme fest. In der Pflegeversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrundlage das 0,2266-fache der monatlichen Bezugsgröße (§ 57 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) [2020 = 721,72 EUR] . Es gilt die Besonderheit, dass die Beiträge für jeden Kalendermonat zu zahlen sind, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht (pauschaler Monatsbeitrag). Gleichzeitig bestimmt § 232a Abs. 3 SGB V, dass § 226 SGB V entsprechend gilt. In der Konsequenz werden die in § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V aufgeführten Einnahmearten ungekürzt der Beitragspflicht unterworfen. Eine Rangfolge der Einnahmearten im Hinblick auf die Beitragsbemessungsgrenze ist bei diesem Personenkreis nicht von Bedeutung. Soweit Beiträge aus Renten zu erheben sind, ist der Leistungsträger nach dem SGB II hieran nicht beteiligt. Die Beitragspflicht dieser Bezüge wird unabhängig von der für versicherungspflichtige Bezieher von [akt.] Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II maßgebenden Beitragsbemessungsgrundlage festgestellt.
[3] Wird neben einer Waisenrente [akt.] Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewährt und ist die Person vorrangig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V versicherungspflichtig, fällt die Waisenrente nicht unter die Beitragsfreiheit nach § 237 Satz 2 SGB V. Die aus der Waisenrente einzubehaltenden Beiträge wirken sich jedoch nicht nachteilig für die betroffene Person aus, da diese Beiträge vom anzurechnenden Einkommen abzusetzen sind (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, § 19 Abs. 3 SGB ...