[1] Für die Berechnung des Beitrags aus der Rente ist der Zahlbetrag der Rente (A.VIII.3.1.2.1) mit dem geltenden allgemeinen Beitragssatz zu multiplizieren. Das Ergebnis ist auf 2 Dezimalstellen auszurechnen, wobei die 2. Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.

[2] Bei pflichtversicherten Rentnern ergibt die Hälfte des unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes errechneten Beitrags den Anteil des Rentenversicherungsträgers am Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente. Dieser Anteil ist ebenfalls auf 2 Dezimalstellen auszurechnen. Ergibt sich eine 3. Dezimalstelle, ist aufzurunden.

[3] Die Differenz zwischen dem Beitrag aus der Rente und dem Anteil des Rentenversicherungsträgers ergibt den Anteil des Rentners.

[4] Der auf den Zusatzbeitragssatz entfallene Beitrag ist gesondert zu berechnen.

Beispiel 1

Rente ab 1.1.2020 900,59 EUR
Krankenversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung des allgemeinen Beitragssatzes
14,6 % von 900,59 EUR =
131,49 EUR (aufgerundet)
Anteil des Rentenversicherungsträgers
131,49 EUR : 2 = 65,75 EUR (aufgerundet)
Anteil des Rentenberechtigten
131,49 EUR – 65,75 EUR 65,74 EUR
Zusatzbeitrag (beispielhaft wird ein . . . Zusatzbeitragssatz in Höhe von 0,9 % angenommen)
0,9 % von 900,59 EUR = 8,11 EUR (aufgerundet)
Anteil des Rentenversicherungsträgers
8,11 EUR : 2 = 4,06 EUR (aufgerundet)
Anteil des Rentenberechtigten
8,11 EUR – 4,06 EUR= 4,05 EUR
Pflegeversicherungsbeitrag nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI – ohne Beteiligung des Rentenversicherungsträgers – (hier ohne Beitragszuschlag für Kinderlose)
3,05 % von 900,59 EUR = 27,47 EUR (aufgerundet)

[4] Für pflichtversicherte Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse ist der Beitrag aus der Rente unter Berücksichtigung des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (2020: 1,1 %) erhöhten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 39 Abs. 3 KVLG 1989) wie folgt zu berechnen:

Beispiel 2

Rente ab 1.1.2020 900,59 EUR
Krankenversicherungsbeitrag
(14,6 % + 1,1 % = 15,7 %) von 900,59 EUR = 141,39 EUR (abgerundet)
Anteil des Rentenversicherungsträgers
141,39 EUR : 2 = 70,70 EUR (aufgerundet)
Anteil des Rentenberechtigten
141,39 EUR – 70,70 EUR = 70,69 EUR
Pflegeversicherungsbeitrag nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI – ohne Beteiligung des Rentenversicherungsträgers – (ohne Beitragszuschlag für Kinderlose)
3,05 % von 900,59 EUR = 27,47 EUR (aufgerundet)

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