[1] Für die Berechnung des Beitrags aus der Rente ist der Zahlbetrag der Rente (A.VIII.3.1.2.1) mit dem geltenden allgemeinen Beitragssatz zu multiplizieren. Das Ergebnis ist auf 2 Dezimalstellen auszurechnen, wobei die 2. Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.
[2] Bei pflichtversicherten Rentnern ergibt die Hälfte des unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes errechneten Beitrags den Anteil des Rentenversicherungsträgers am Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente. Dieser Anteil ist ebenfalls auf 2 Dezimalstellen auszurechnen. Ergibt sich eine 3. Dezimalstelle, ist aufzurunden.
[3] Die Differenz zwischen dem Beitrag aus der Rente und dem Anteil des Rentenversicherungsträgers ergibt den Anteil des Rentners.
[4] Der auf den Zusatzbeitragssatz entfallene Beitrag ist gesondert zu berechnen.
Beispiel 1
Rente ab 1.1.2020 | 900,59 EUR | |
Krankenversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung des allgemeinen Beitragssatzes 14,6 % von 900,59 EUR = |
131,49 EUR (aufgerundet) | |
Anteil des Rentenversicherungsträgers | ||
131,49 EUR : 2 = | 65,75 EUR (aufgerundet) | |
Anteil des Rentenberechtigten | ||
131,49 EUR – 65,75 EUR | 65,74 EUR | |
Zusatzbeitrag (beispielhaft wird ein . . . Zusatzbeitragssatz in Höhe von 0,9 % angenommen) | ||
0,9 % von 900,59 EUR = | 8,11 EUR (aufgerundet) | |
Anteil des Rentenversicherungsträgers | ||
8,11 EUR : 2 = | 4,06 EUR (aufgerundet) | |
Anteil des Rentenberechtigten | ||
8,11 EUR – 4,06 EUR= | 4,05 EUR | |
Pflegeversicherungsbeitrag nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI – ohne Beteiligung des Rentenversicherungsträgers – (hier ohne Beitragszuschlag für Kinderlose) | ||
3,05 % von 900,59 EUR = | 27,47 EUR (aufgerundet) |
[4] Für pflichtversicherte Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse ist der Beitrag aus der Rente unter Berücksichtigung des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (2020: 1,1 %) erhöhten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 39 Abs. 3 KVLG 1989) wie folgt zu berechnen:
Beispiel 2
Rente ab 1.1.2020 | 900,59 EUR | |
Krankenversicherungsbeitrag | ||
(14,6 % + 1,1 % = 15,7 %) von 900,59 EUR = | 141,39 EUR (abgerundet) | |
Anteil des Rentenversicherungsträgers | ||
141,39 EUR : 2 = | 70,70 EUR (aufgerundet) | |
Anteil des Rentenberechtigten | ||
141,39 EUR – 70,70 EUR = | 70,69 EUR | |
Pflegeversicherungsbeitrag nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI – ohne Beteiligung des Rentenversicherungsträgers – (ohne Beitragszuschlag für Kinderlose) | ||
3,05 % von 900,59 EUR = | 27,47 EUR (aufgerundet) |
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