Siehe § 3 KVLG 1989.
B.II.1 Vorrang der allgemeinen Krankenversicherung
[1] Der Gesetzgeber hat für die Fälle, in denen nebeneinander Versicherungspflicht sowohl nach dem KVLG 1989 als auch nach anderen gesetzlichen Vorschriften besteht, die Kassenzuständigkeit zur Vermeidung von Doppelmitgliedschaften in verschiedenen Versicherungssystemen durch § 3 KVLG 1989 geregelt. Die Abgrenzung der Mitgliedschaft für Antragsteller auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Antragsteller auf eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte werden in § 189 SGB V und in § 23 KVLG 1989 gesondert und abschließend geregelt.
[2] In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung wird nach § 3 Abs. 1 KVLG 1989 nicht versichert, wer
- nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig
- nach § 192 SGB V Mitglied einer anderen Krankenkasse ist.
[3] Als andere gesetzliche Vorschriften kommen (vorbehaltlich § 3 Abs. 2 KVLG 1989) insbesondere in Betracht
[4] Eine solche Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften verdrängt auch die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 KVLG 1989.
[5] Wird während einer Mitgliedschaft auf Grund der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 KVLG 1989 ein Rentenantrag gestellt, wird wegen § 189 Abs. 1 Satz 2 SGB V keine Rentenantragstellermitgliedschaft begründet. Bei einer Zubilligung der Rente für einen zurückliegenden Zeitraum führt die landwirtschaftliche Krankenkasse – abweichend vom vorstehenden Grundsatz – die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats durch, in dem der Rentenbescheid bekannt gegeben worden ist; die LKK erhält die Beiträge aus der Rente bis zum Ende der bei ihr geführten Mitgliedschaft.
B.II.2 Vorrang der landwirtschaftlichen Krankenversicherung im Hinblick auf Antragsteller und Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und Antragsteller und Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte andererseits
B.II.2.1 Grundsatz "Aktiv vor Passiv"
[1] Entsprechend dem die Krankenversicherung beherrschenden Grundsatz, dass die Mitgliedschaft bei aktiver Berufstätigkeit Vorrang hat vor der Mitgliedschaft aus dem Rentenbezug, wird die KVdR durch die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KVLG 1989) oder als mitarbeitender Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 KVLG 1989) verdrängt; die Mitgliedschaft ist in diesem Falle in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung durchzuführen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Fallgruppe 1 KVLG 1989).
[2] Stellt ein landwirtschaftlicher Unternehmer oder mitarbeitender Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KVLG 1989) einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird eine Mitgliedschaft nach § 189 SGB V nicht begründet, solange die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht (§ 189 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
B.II.2.2 Zusammentreffen von KVdR und Altenteilerversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 KVLG 1989/§ 23 KVLG 1989
B.II.2.2.1 Rahmenfrist, Vorversicherungszeit
[1] Werden die Voraussetzungen sowohl für die KVdR (§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b Buchst. a oder Nr. 12 SGB V) als auch für die Altenteilerversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 KVLG 1989) erfüllt, wird bei der Abgrenzung der Kassenzuständigkeit nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fallgruppe 2 KVLG 1989 darauf abgestellt, bei welcher Krankenkasse in den letzten Jahren (5- oder 10-Jahres-Rahmenfrist) eine Versicherung bestand. Diese Regelung gilt nach § 23 Abs. 4 KVLG 1989 entsprechend beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 189 SGB V und § 23 KVLG 1989.
[2] Der Beginn der 5-Jahres-Rahmenfrist (1.825 Tage) und die erweiterte 10-Jahres-Rahmenfrist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 KVLG 1989 richten sich nach dem Antrag auf die Rente aus der Alterssicherung der Landwirte. Bei Kindern, die innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist geboren sind, verkürzt sich diese; sie umfasst in diesen Fällen die Zeit vom Tag vor der Antragstellung auf die Rente aus der Alterssicherung der Landwirte bis zum Tag der Geburt.
[3] Die Bildung der 5-Jahres-Rahmenfrist ist immer dann ausreichend, wenn darin keine Versicherung (Mitgliedschaft oder Familienversicherung nach § 10 SGB V) bei einer Krankenkasse außerhalb der landwirtschaftlichen Krankenversicherung bestand; dabei ist eine Versicherungslücke bis zu 183 Tagen (1/10 von 1.825 Tagen) für die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung unschädlich.
[4] Dagegen ist immer dann von der 10-Jahres-Rahmenfrist auszugehen, wenn innerhalb der 5-Jahres-Rahmenfrist eine Versicherung (Mitgliedschaft oder Versicherung nach § 10 SGB V) bei einer anderen Krankenkasse außerhalb der landwirtschaftlichen Krankenversicherung bestand, unabhängig von der Dauer dieser Versicherung.
[5] Anrechnungsfähige Versicherungszeiten sind Zeiten einer Mitgliedschaft einschließlich evtl. Mitgliedschaft als Antragsteller und einer Familienversicherung. Bestand innerhalb der 5-Jahres-Rahmenfrist eine Versicherung bei einer Krankenkasse außerhalb der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, ist die Krankenversicherung als Altenteiler dann durchzuführen, wenn mindestens die Hälfte der Zeit innerhalb der 10-Jahres-Rahmenfrist mit Versicherungs...