Dieses Gemeinsame Rundschreiben beschreibt im Wesentlichen, unter welchen Voraussetzungen Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und Personen in der Rentenantragsphase in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind. Der Fokus liegt dabei auf der Versicherungspflicht in der sog. Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 11a, Nr. 11b Buchst. a und Nr. 12 SGB V und auf der Pflichtmitgliedschaft von Rentenantragstellern nach § 189 SGB V.
Die Voraussetzungen der Versicherungspflicht für Empfänger einer Waisenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. b SGB V werden hingegen in den Grundsätzlichen Hinweisen "Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen"“ des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils geltenden Fassung behandelt.
Des Weiteren werden das Krankenkassenwahlrecht für Rentenbezieher und Rentenantragsteller, die Grundsätze des KVdR-Meldeverfahrens ab der Rentenantragstellung zwischen den Beteiligten (Rentenantragsteller, Krankenkasse und Rentenversicherungsträger) sowie das Beitragsrecht der Rentenbezieher und Rentenantragsteller behandelt.
Die Ausführungen in diesem Gemeinsamen Rundschreiben dienen dem Ziel einer einheitlichen Rechtsauffassung und einheitlichen Anwendung in der Praxis sowohl bei den Krankenkassen als auch bei den Rentenversicherungsträgern.
Das Gemeinsame Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1.1.2018 vom 5.12.2017 war aufgrund zwischenzeitlicher gesetzlicher Änderungen zu überarbeiten. Dazu gehören insbesondere
Änderungen durch das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387), u. a.
- Herstellung der vollständigen Beitragsparität für Rentner und Rentenversicherungsträger durch jeweils hälftige Tragung des Zusatzbeitrags ab 1.1.2019 und
- Änderung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung als Auswirkung des Urteils des BSG vom 27.4.2016, B 12 KR 24/14 R, USK 2016-30, ab 15.12.2018 sowie
Änderungen durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) vom 6.5.2019 (BGBl. I S. 646), u. a.
- Einschränkungen der Anrechnung von 3 Jahren für ein Adoptivkind oder ein Stiefkind auf die Vorversicherungszeit in der KVdR ab 11.5.2019,
- Einbeziehung von Personen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres einen Antrag auf Waisenrente stellen und ohne die Rentenantragstellermitgliedschaft familienversichert wären, in die Beitragsfreiheit während der Rentenantragstellermitgliedschaft ab 11.5.2019 und
- Schaffung der Voraussetzungen für die Erhebung von Beiträgen auf Nachzahlungen von Renten und Versorgungsbezügen, soweit die Beiträge mittels Bescheid von der Krankenkasse erhoben werden, ab 11.5.2019.
Daneben sind einzelne veränderte Rechtsauslegungen sowie Klarstellungen in dieses Gemeinsame Rundschreiben eingeflossen.
Soweit in diesem Gemeinsamen Rundschreiben der Begriff "Rente" ohne Zusätze verwendet wird, ist darunter eine Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu verstehen. Soweit die Begriffe "Zusatzbeitrag"“ oder "Zusatzbeitragssatz" ohne Zusätze Verwendung finden, ist damit der . . . Zusatzbeitrag/Zusatzbeitragssatz gemeint. Weitere Begriffserklärungen enthält das Glossar (Anhang 2).
Dieses Rundschreiben löst das Gemeinsame Rundschreiben "Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1.1.2018" ab.
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechterspezifische Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Gemeinsamen Rundschreiben gelten daher gleichermaßen für alle Geschlechter.
Dieses Gemeinsame Rundschreiben gilt ab 1.1.2020.
Für die Zeit vom 1.1.2018 bis 31.12.2019, vgl. GR v. 5.12.2017.
Für die Zeit vom 1.1.2015 bis 31.12.2017, vgl. GR v. 2.12.2014-I.