[1] Für die Zeit eines unbezahlten Urlaubs besteht im Falle der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (d.h. die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers) ruhen. Sollte der unbezahlte Urlaub laut Vereinbarung jedoch Erholungszwecken dienen, ist bei Arbeitsunfähigkeit – wie bei bezahltem Urlaub ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegeben. Ob die unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht einem berechtigten Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers entspricht, ist in der Regel danach zu beurteilen, ob der einheitliche Gesamturlaub zeitlich in dem Rahmen bleibt, der für Arbeitnehmer mit vergleichbarer Tätigkeit als ausreichend angesehen wird. Ein einseitiger Widerruf des unbezahlten Urlaubs ist nicht möglich (vgl. BAG , Urteil vom 25.5.1983, 5 AZR 236/80, USK 8377, EEK I/767). Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der unbezahlte Urlaub als beendet anzusehen ist, wenn Arbeitsunfähigkeit eintritt. Die bis zum Ende des unbezahlten Urlaubs verbrachte Arbeitsunfähigkeitszeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch ist auf die Dauer des Anspruchs nicht anzurechnen (vgl. BAG, Urteil vom 14.6.1974, 5 AZR 467/73, USK 7464, EEK I/413).
[2] Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitgeber vorbehält, wegen der unsicheren Auftragslage allein zu bestimmen, wann der Arbeitnehmer aus einem unbezahlten Urlaub zurückkehren soll, ist nichtig. Eine solche Vereinbarung ist jedoch in die zulässige Vereinbarung eines unbezahlten Urlaubs für eine bestimmte Zeit umzudeuten, deren Ende sich aus den berechtigten Interessen beider Parteien an dieser Beurlaubung ergibt.
[3] § 9 BUrlG wird durch eine Vereinbarung über einen befristeten unbezahlten Urlaub, der nicht Erholungszwecken dienen soll, in zulässiger Weise abbedungen. Während dieser Zeit besteht für die Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG (vgl. BAG, Urteil vom 13.8.1980, 5 AZR 296/78, USK 80220, EEK I/688).
[4] Grundsätzlich hat ein arbeitsbereiter, noch nicht urlaubsberechtiger Arbeitnehmer, der während allgemeiner Betriebsferien nicht beschäftigt wird, gemäß §§ 615, 293 BGB trotz Nichtleistung der Arbeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Davon kann allerdings durch eine vor Beginn der Betriebsferien getroffene Vereinbarung, dass bei nicht urlaubsberechtigten Arbeitnehmern die infolge Betriebsferien arbeitsfreien Tage als unbezahlter Urlaub gelten, abgewichen werden.
[5] Die entsprechende Anwendung des § 9 BUrlG beim Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während eines unbezahlten Urlaubs ist davon abhängig, dass diese Freizeit nach der Parteivereinbarung für Erholungszwecke bestimmt war. Trifft das nicht zu, so braucht der Arbeitgeber für die in den unbezahlten Urlaub fallende Dauer der Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung zu leisten (vgl. BAG, Urteil vom 30.6.1976, 5 AZR 246/75, USK 76144, EEK I/552).