[1] Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben durch die im "Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes" vollzogenen Änderungen im EFZG und SGB V und SGB VII weitergehende Leistungsansprüche, wenn es sich um eine Spende im Rahmen der §§ 8 oder 8a TPG oder § 9 TFG handelt. Als Spende in diesem Sinne zählt die Entnahme von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spende) bei einer lebenden Person zum Zwecke der Übertragung auf andere. Insbesondere umfasst dies die zulässige Spende von
- Nieren,
- Teilen der Leber,
- anderen nicht regenerierungsfähigen Organen,
- Knochenmark,
- Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen oder
- anderen Geweben.
[2] Nicht als Spende im vorgenannten Sinne gilt
- die Entnahme von Organen und Gewebe, die auf die Patientin oder den Patienten rückübertragen werden,
- die Entnahme von Blut und Blutbestandteilen und
- die Gewinnung von menschlichen Samenzellen.
[3] Als Blutbestandteile i.S.d. § 27 Abs. 1a SGB V gelten ausschließlich die Blutbestandteile, welche im Rahmen einer Blutstammzellspende separiert werden (müssen). Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber mit § 27 Abs. 1a SGB V spezielle Leistungsansprüche im Zusammenhang mit einer Spende von Organen und Geweben sowie von Stammzellen – unabhängig von der Art des Spendeverfahrens – absichern wollte. Die Spende von z.B. Blut oder Blutplasma ist hiervon nicht umfasst.
[4] Zuständig für Leistungen an den Spender ist die Krankenkasse bzw. das Versicherungsunternehmen des Empfängers. Dies betrifft die Spende sowie die erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Erstattung des Verdienstausfalles und erforderliche Fahrkosten.
[5] Abzugrenzen vom Vorgang der Spende sind Folgeerkrankungen, die in einem zeitlichen Abstand zur Spende eintreten. Treten Folgeerkrankungen im Zusammenhang mit der Spende auf, ist regelmäßig vom Vorliegen einer Komplikation bzw. eines Gesundheitsschadens und damit von der Zuständigkeit der Unfallversicherung auszugehen (siehe Abschnitte 12 bis 14). Liegt im Einzelfall die Zuständigkeit nicht bei der Unfallversicherung, so ist für die Folgeerkrankung die Krankenkasse des Spenders zuständig.