[1] Nach § 3a Abs. 2 EFZG hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches erforderlichen Angaben zu machen.

[2] Erforderliche Angaben in diesem Zusammenhang sind z.B.:

  • Dauer der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende
  • Angabe des zur Erstattung der Entgeltfortzahlung verpflichteten Trägers (z.B. Krankenkasse, Privates Krankenversicherungsunternehmen, Beihilfestelle) des Empfängers
  • Mitteilung des Ordnungsmerkmals der Krankenkasse des Empfängers

[3] Die Erstattungsansprüche sind von den Arbeitgebern bei der Versicherung des Empfängers anzumelden und zu beziffern. Dies erfolgt nicht im Rahmen des AAG; das entsprechende elektronische Verfahren findet keine Anwendung.

[4] Erfolgt aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Vereinbarungen eine länger als sechswöchige Entgeltfortzahlung, kann die Erstattung nach § 3a Abs. 2 EFZG nur bis zur Dauer von maximal sechs Wochen geltend gemacht werden. Eine weitergehende Erstattung von geleisteten Entgeltfortzahlungen durch die Krankenkasse des Empfängers ist nicht möglich.

[5] Eine Begrenzung der Höhe des Erstattungsanspruches ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers infolge einer Spende von diesem bewusst in Kauf genommen wird und damit nicht Ausdruck des vom Arbeitgeber zu tragenden allgemeinen Krankheitsrisikos des Arbeitnehmers ist. Aus diesem Grund soll der Arbeitgeber nicht mit den Kosten der Entgeltfortzahlung belastet werden.

Hinweis:

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass anspruchsberechtigte Arbeitgeber das nach § 3a EFZG fortgezahlte Entgelt im Rahmen des maschinellen Erstattungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 AAG geltend machen, sollte ein von der Krankenkasse zur Verfügung gestellter Erstattungsantrag eine Erklärung des Arbeitgebers vorsehen, dass dieser noch keine Erstattung erhalten hat. Ein mit den Arbeitgebervertretern abgestimmter Mustererstattungsantrag ist als Anlage 3 angefügt.

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