[1] Die Erstattung eines aufgrund einer Spende entstandenen Verdienstausfalls eines Spenders erfolgt grundsätzlich als Krankengeld nach § 44a SGB V (siehe Abschnitt 9 "§ 44a SGB V – Krankengeld bei Spende"). Entsteht im Zusammenhang mit spendebedingten Untersuchungen, ohne dass diese selbst eine Arbeitsunfähigkeit bedingen, ein Verdienstausfall, ist dieser nach § 27 Abs. 1a SGB V in Höhe des ausgefallenen Nettoverdienstes zu erstatten.

[2] Das Krankengeld nach § 44a SGB V wird in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens geleistet; begrenzt auf die Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung. Sofern der Verdienstausfall durch das Krankengeld nach § 44a SGB V wegen der Begrenzung des Krankengeldanspruchs nicht vollständig ausgeglichen werden kann, kann nach § 27 Abs. 1a SGB V ein weitergehender Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles bestehen, wenn ein solcher Anspruch vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst ist.

[3] Bei der Beurteilung dieser weitergehenden Leistungsansprüche ist auf den im Versicherungsvertrag/Wahltarif des Spenders individuell vereinbarten Versicherungsschutz abzustellen. Hierbei kann auf eine detaillierte Prüfung des ausfallenden Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens aus Praktikabilitätsgründen verzichtet werden, weil eine Überversorgung bereits durch § 192 Abs. 5 VVG i.V.m. § 4 Abs. 2 der Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung bei Vertragsabschluss durch das Versicherungsunternehmen geprüft werden muss.

Beispiel 6 – Verdienstausfallserstattung aufgrund weitergehenden Versicherungsschutzes [2023 aktualisiert]

Anspruch auf Krankentagegeld laut Versicherungsvertrag des Spenders kalendertäglich in Höhe von 180,00 EUR
(hier:) Auszuzahlendes kalendertägliches Höchst-Krankengeld nach § 44a SGB V im Monat März 2023 (BBG 2023 4.987,50 EUR : 30 Tage) 166,25 EUR
Leistungsanspruch nach § 27 Abs. 1a SGB V 13,75 EUR
Der Spender besitzt aufgrund seines Versicherungsschutzes einen über den Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V hinausgehenden Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls.

[4] Bei der Erstattung eines weitergehenden Verdienstausfalls nach § 27 Abs. 1a SGB V ist – entgegen dem Krankengeldanspruch nach § 44a SGB V (siehe Abschnitt 9.3 "Höhe und Berechnung des Krankengeldes") – auch der individuell vereinbarte Versicherungsschutz zu beachten, demnach sind z.B. vereinbarte Wartezeiten zu berücksichtigen.

[5] Unterschreitet der vertraglich vereinbarte Leistungsanspruch die Höhe des Krankengeldes nach § 44a SGB V, erfolgt keine Kürzung. Zur Berechnung des Krankengeldes nach siehe Abschnitt 9.3 "Höhe und Berechnung des Krankengeldes".

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