[1] Für Arbeitnehmer im Übergangsbereich nach § 20 SGB IV gelten besondere Regelungen bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen und zur Beitragstragung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

[2] Die besondere Beitragsberechnung wird abweichend zum Krankengeld nach § 44 SGB V (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 8 [SGB V]) bei der Krankengeldberechnung nach § 44a SGB V berücksichtigt. Daher erfolgt die Nettoarbeitsentgeltberechnung auf der Basis der tatsächlich ausgezahlten Einnahmen.

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