[1] Das Krankengeld nach § 44a SGB V wird für den Zeitraum des Ausfalls von Arbeitseinkünften geleistet. Es handelt sich um den Zeitraum, in dem der Spender im Hinblick auf die Spende bei einem komplikationslosen Verlauf arbeitsunfähig ist.

[2] Aufgrund dessen, dass § 44a SGB V nicht auf § 48 SGB V verweist, kann entsprechend der Gesetzesbegründung keine Anrechnung der Dauer des Krankengeldbezugs nach § 44a SGB V auf die Dauer des Krankengelds nach § 44 Abs. 1 SGB V vorgenommen werden. § 44a SGB V ist als "lex spezialis" anzusehen; § 48 SGB V findet keine Anwendung.

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