[1] Das Krankengeld nach § 44a SGB V wird für den Regelfall der Spende geleistet. Sofern ein Gesundheitsschaden im Verlauf der Spende auftritt, welcher über die regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgeht und mit der Spende im ursächlichen Zusammenhang steht, liegt nach § 12a SGB VII ein Versicherungsfall der Unfallversicherung i.S.d. § 7 SGB VII vor. Nach § 11 Abs. 5 SGB V besteht auf Leistungen nach dem SGB V kein Anspruch, sofern Leistungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung beansprucht werden können (siehe Abschnitt 4.8 "Gesundheitsschaden bei der Spende" und Abschnitt 8.12 "Abgrenzung zur Unfallversicherung").

[2] Die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers beginnt dem Rechtsgedanken der überholenden Kausalität entsprechend erst, wenn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende tatsächlich beendet und der Gesundheitsschaden alleinige Ursache für die weitere Arbeitsunfähigkeit ist. Die Abgrenzung ist einzelfallabhängig mit dem Unfallversicherungsträger zu klären. Hierbei ist jederzeit sicherzustellen, dass keine Versorgungslücke für den Spender entstehen kann.

[3] Wurde im Einzelfall der Übergang auf den Unfallversicherungsträger geklärt, beauftragt der Unfallversicherungsträger die Krankenkasse des Spenders im Rahmen eines Einzelauftrags mit der Zahlung des Verletztengeldes.

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