Zusammenfassung
Dieses Meldeverfahren gilt seit 01.01.2015.
1 Grundsätzliches
[1] Auf der Grundlage des § 10 Abs. 6 Satz 2 SGB V hat der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) einheitlich und verbindlich für alle Krankenkassen sowie für deren Mitglieder und ihre Familienangehörigen die Einheitlichen Grundsätze zum Meldeverfahren bei Durchführung der Familienversicherung (Fami-Meldegrundsätze) vom 28. Juni 2011 festgelegt.
[2] Nach § 9 Abs. 7 Satz 2 der Fami-Meldegrundsätze bestimmt der GKV-Spitzenverband den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben für die gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung im Rahmen des Meldeverfahrens bei Durchführung der Familienversicherung.
[3] Mit dieser Verfahrensbeschreibung wird das maschinelle Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen bei Durchführung der Familienversicherung gemäß den Fami- Meldegrundsätzen in der jeweils geltenden Fassung näher erläutert.
[4] Es wurde vereinbart, dass die Datenannahmestellen der Krankenkassen als Annahme- und Weiterleitungsstellen für alle per Datenaustausch übertragenen Meldungen fungieren. Der Übertragungsweg ist über die etablierten Wege und ausschließlich über die Weiterleitungsstellen der Krankenkassen vorzunehmen.
2 Verfahren bei den Krankenkassen
2.1 Voraussetzungen bei den Krankenkassen
2.1.1 Allgemeines
[1] Meldungen nach den Fami-Meldegrundsätzen dürfen nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung abgegeben werden.
[2] Die Verfahrensbeschreibung regelt die Umsetzung der Meldepflichten der Krankenkassen untereinander und umfasst alle Sachverhalte des Wechsels der Krankenkassenzuständigkeit, soweit die Durchführung einer Familienversicherung betroffen ist und sich die Verpflichtung zur Abgabe einer Meldung aus § 9 der Fami-Meldegrundsätze ergibt.
[3] Voraussetzung für die Abgabe der Meldungen ist insbesondere, dass die Daten über die Angaben zum Versicherten maschinell aus dem Datenbestand der Krankenkasse hervorgehen und erstellt werden. Die Meldungen sind unverzüglich nach der Kenntnis des Beginns einer Mitgliedschaft oder des Hinzutritts eines Familienangehörigen bzw. Änderungen in der Familienversicherung oder nach Erhalt der zur Meldung verpflichteten Stelle vorzunehmen.
[4] Der Übertragungsweg ist über die etablierten Wege und ausschließlich über die Datenannahmestellen der Krankenkassen vorzunehmen. Der Rückmeldeweg ist ebenfalls über die Datenannahmestellen der Krankenkassen durchzuführen (Näheres zum Übertragungsweg ist der Anlage 4 zu entnehmen).
[5] Seit dem 1. Januar 2014 haben die Krankenkassen nach § 9 Abs. 7 Satz 1 der Fami-Meldegrundsätze das Meldeverfahren untereinander durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung durchzuführen. Dies gilt auch für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2014 liegen. Mithin ist eine Verwendung von Papiermeldungen nicht mehr zulässig. Davon abweichend sind Anfragen, die vor dem 1. Januar 2014 bei den Krankenkassen in Papierform eingegangen sind, in Papierform zu beantworten.
2.1.2 Datenübermittlung
[1] Für die Datenübermittlung zwischen den Krankenkassen und den Datenannahmestellen ist der nachstehende Datensatz
- Datensatz Meldungen nach den Fami-Meldegrundsätzen (DSFM) zu verwenden.
[2] Die Datensätze sind entsprechend der Anlage 1 dieser Verfahrensbeschreibung aufzubauen und über die Datenannahmestellen unter Beibehaltung der Verfahrenskennung "MFV" im Auftragssatz der jeweiligen Krankenkasse zu übermitteln. Dabei ist auf eine lückenlose, aufsteigende Dateinummernfolge zu achten. Bei Kassenfusionen ist nach erfolgter technischer Fusion stets die Rechtsnachfolger-BBNR zu adressieren.
[3] Vor der maschinellen Übermittlung von Meldungen ist von den Krankenkassen programmseitig sicherzustellen, dass erstellte, aber noch nicht übermittelte Datensätze, die bereits wieder programmintern storniert wurden, also in sich überholt sind, nicht an die Datenannahmestelle der zuständigen Krankenkasse geliefert werden.
2.1.3 Verwendungsregeln für die Datensätze und Datenbausteine
Die Übermittlung beginnt mit dem Vorlaufsatz (VOSZ) an die Datenannahmestelle. Die Reihenfolge der Datenbausteine muss identisch sein mit der Reihenfolge der Merkmale im DSFM. Für jede Meldung ist ein separater Datensatz (DSFM) zu verwenden. Als letzter Datensatz folgt der Nachlaufsatz (NCSZ). Die Datensätze und Datenbausteine sind unverändert in der Kassenbestandssoftware zu verarbeiten und bei der Beantwortung ebenso unverändert zurückzumelden.
2.1.4 Stornierung von maschinellen Meldungen, Korrektur fehlerhaft übermittelter Daten
[1] Datensätze sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren oder die Krankenkasse von sich aus feststellt, dass sie inhaltlich falsche Daten (unzutreffende Angaben) geliefert hat. Bei unzutreffenden Angaben storniert die Krankenkasse den bereits übermittelten Datensatz mit dem Stornierungsmerkmal und erstellt zusätzlich einen neuen Datensatz mit den richtigen Werten.
[2] Bei Stornierung einer bereits übermittelten Meldung ist der Datensatz Meldungen nach den Fami-Meldegrundsätzen (DSFM) mit den ursprünglich übermittelten Daten und dem Kennzeichen "Stornierung" zu übermitteln. Im Datensatz Meldungen nach den Fami- Meldegrundsätzen (DSFM) sind die Daten im Feld "DATUM-ERSTELLUNG"; Z...