[1] Weitere Voraussetzung für den Krankengeldanspruch nach Beginn einer neuen Blockfrist ist, dass zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte

  • nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem
  • entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung i.S.d. § 138 SGB III mindestens 15 Stunden wöchentlich zur Verfügung stand.

[2] Der Zeitraum von 6 Monaten (= 180 Kalendertage) muss nicht ununterbrochen verlaufen sein; er kann sich auch aus mehreren Teilabschnitten zusammensetzen.

[3] Jede Erwerbstätigkeit mit Arbeitsentgelt, selbstständige Tätigkeit mit Arbeitseinkommen und berufliche Umschulung bzw. Fortbildung ist auf den 6-Monats-Zeitraum anzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 3.11.1993, 1 RK 10/93). Hierzu gehören auch geringfügige Beschäftigungen i.S.d. § 7 SGB V i.V.m. §§ 8, 8a SGB IV.

[4] War der Versicherte in dem Zeitraum von 6 Monaten zeitweise wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig, so ist diese Arbeitsunfähigkeit dann einer Erwerbstätigkeit i.S.d. § 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB V gleichzusetzen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit oder Verfügbarkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) von mindestens 15 Stunden wöchentlich unterbricht.

Beispiel 38 [2023 aktualisiert]:

Ergebnis:

Für die am 17.11.2023 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15.1.2023) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (17.11.2023) ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem erwerbstätig war und zwischenzeitlich eine neue Blockfrist begonnen hat. Die am 17.11.2023 bestehende Versicherung muss jedoch einen Anspruch auf Krankengeld einschließen.

Beispiel 39 [2023 aktualisiert]:

Ergebnis:

Für die am 15.9.2023 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht mit Beginn der neuen Blockfrist (1.10.20233) ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15.1.2023) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (15.9.2023) ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem erwerbstätig war. Sowohl die am 15.9.2023 als auch die am 1.10.2023 bestehende Versicherung muss jedoch einen Anspruch auf Krankengeld einschließen.

Beispiel 40 [2023 aktualisiert]:

Ergebnis:

Für die am 5.10.2023 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht mit Beginn der neuen Blockfrist (1.12.2023) kein Anspruch auf Krankengeld, weil bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestand.

Beispiel 41 [2023 aktualisiert]:

Ergebnis:

Für die am 17.11.2023 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A2 besteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15.1.2023) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (17.11.2023) ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem erwerbstätig war und zwischenzeitlich eine neue Blockfrist begonnen hat. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 1.4.2023 bis 30.4.2023 und vom 15.6.2023 bis 30.6.2023 sind auf die Zeiten der Erwerbstätigkeit anzurechnen. Die am 17.11.2023 bestehende Versicherung muss jedoch einen Anspruch auf Krankengeld einschließen.

Beispiel 42 [2023 aktualisiert]:

Ergebnis:

Für die am 10.8.2023 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A2 besteht nach Beginn der neuen Blockfrist kein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15.1.2023) und dem erneuten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (10.8.2023) kein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Arbeitsunfähigkeit wegen der bisherigen Krankheit bestand erst vom 1.3.2023 an nicht mehr, so dass nur die Zeit vom 1.3.2023 bis 9.8.2023 anrechnungsfähig ist.

Beispiel 43 [2023 aktualisiert]:

Ergebnis:

Für die am 20.11.2023 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A3 besteht nach Beginn der neuen Blockfrist (15.11.2023) ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15.1.2023) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (20.11.2023) ein Zeitraum von 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig und außerdem erwerbstätig war. Die Zeit der alleinigen Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B (1.4.2023 bis 30.4.2023) steht einer Arbeitsfähigkeit gleich.

Beispiel 44 [2023 aktualisiert]:

Ergebnis:

Für die am 15.9.2023 eingetretene Arbeitsunfähigkeit weg...

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