Siehe § 23 Abs. 6 SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch: GR v. 09.12.1988, Zu § 23 SGB V; GR v. 20.11.1996, Abschnitt 3; GR v. 21.12.1999, Abschnitt 6]

1. Allgemeines

Die Höhe der Zuzahlungen bei stationären Vorsorgeleistungen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird in § 61 Satz 2 SGB V geregelt. Die Zuzahlung [akt.] beträgt kalendertäglich 10 EUR. Bei Berechnung der Zuzahlung sind der An- und Abreisetag als je ein Kalendertag zu rechnen.

Beispiel 1 [2021 aktualisiert]

Dauer der Leistung: 3.1.2021 bis 24.1.2021
Anzahl der Kalendertage: 22
Höhe der Zuzahlung: 22 x 10,00 EUR = 220 EUR

2. Übergangsfälle

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

3. Zuzahlung bei Abgabe von Heilmitteln im Rahmen ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten

[1] Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittelanwendungen im Rahmen ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten nach § 23 Abs. 2 SGB V eine Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten . . . sowie 10 EUR je Verordnung zu leisten. Auf die ergänzenden Ausführungen Zu § 32 SGB V wird verwiesen.

[2] Sofern unterschiedliche Leistungserbringer für die vom Kurarzt verordneten Heilmittel in Anspruch genommen werden, hat der Versicherte die Zuzahlung von 10 EUR je Verordnung an den Leistungserbringer zu leisten, der die Originalverordnung erhält und abrechnet.

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