Siehe § 32 SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch: GR v. 09.12.1988, Zu § 32 SGB V]

1. Allgemeines

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, [akt.] zahlen zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung in Höhe 10 % . [akt.] Zusätzlich ist eine Zuzahlung in Höhe von 10 EUR je Verordnung zu leisten. Zuzahlungen sind nicht nur von den Kosten des eigentlichen Heilmittels (unmittelbare Kosten), sondern auch von den Kosten des Hausbesuchs, wie z.B. Hauspauschale und Wegegeld (mittelbare Kosten), zu leisten.

2. Berechnung der Zuzahlung

[1] Unter Verordnung ist das "Rezept" und nicht das einzelne, verordnete Heilmittel zu verstehen. Werden auf einem "Rezept" verschiedene Heilmittel (z.B. Massage und Fango) verordnet, hat der Versicherte somit als Zuzahlung 10 EUR für die Verordnung sowie 10 % der Heilmittelkosten zu leisten.

[2] Im Falle der Heilmittelerbringung als Bestandteil der ärztlichen Behandlung ist aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten neben der 10%-igen Zuzahlung auch die Verordnungsgebühr zu entrichten.

Beispiel

Verordnung einer Serie von 6 x Massage (je 9,31 EUR) plus Warmpackung (je 6,65 EUR)
Berechnung der Zuzahlung:
10 % von 9,31 EUR = 0,93 EUR (kaufmännisch gerundet) x 6 (Einheiten) = 5,58 EUR
10 % von 6,65 EUR = 0,67 EUR (kaufmännisch gerundet) x 6 (Einheiten) = 4,02 EUR
+ 1 Verordnung = 10,00 EUR
Gesamtzuzahlungsbetrag = 19,60 EUR

3. Einzug der Zuzahlung

[akt.] Der Leistungserbringer hat die gesetzliche Zuzahlung, die der Versicherte zu entrichten hat, einzuziehen und mit seinem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen (§ 43c Abs. 1 Satz 1 SGB V). Dies gilt sowohl für die prozentuale Zuzahlung als auch für die Verordnungsgebühr. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.

4. Übergangsfälle

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

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