Siehe § 37 Abs. 2 und 5 SGB V
[Anm. d. Red.: Vgl. auch: GR v. 09.12.1988, Zu § 37 SGB V; GR v. 09.03.2007-I, Zu § 37 SGB V; GR v. 20.06.2016, Abschnitt 3; Zur Abgrenzung zu den Leistungen bei Pflegebedürftigkeit: GR v. 20.12.2022, Zu § 13 SGB XI, Abschnitt 2]
1. Allgemeines
Grundlage der Verordnung von häuslicher Krankenpflege sind die Richtlinien des [akt.] Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und [korr.] Abs. 7 SGB V zur Verordnung häuslicher Krankenpflege [vgl. HKrPflRL] in der jeweils gültigen Fassung. In diesen Richtlinien sind die Voraussetzungen der häuslichen Krankenpflege und deren Zielsetzung sowie Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus näher geregelt. Bestandteil der Richtlinien ist das Verzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen.
2. An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
3. Ort der Leistungserbringung
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
4. Zuzahlungen
[1] Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der häuslichen Krankenpflege eine Zuzahlung in Höhe von 10 % [akt.] der anfallenden Kosten, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr sowie 10 EUR je Verordnung zu leisten.
[2] Die Verordnungsgebühr für die häusliche Krankenpflege in Höhe von 10 EUR je Verordnung – auch ergänzende Verordnungen und jede Folgeverordnung – [korr.] wird bei Leistungsinanspruchnahme durch die genehmigende Krankenkasse erhoben.
[3] Die prozentualen Zuzahlungsbeträge für die ersten 28 Kalendertage pro Kalenderjahr der Leistungsinanspruchnahme werden ebenfalls durch die zuständige Krankenkasse erhoben. Diese Zuzahlungsbeträge errechnen sich aus den pro Leistungsinanspruchnahme entstehenden Kosten (Kosten für die erbrachte häusliche Krankenpflege pro Tag). Sofern sich pauschale Vergütungsbestandteile auf mehrere Kalendertage beziehen, werden diese dem ersten Tag der Leistungsinanspruchnahme zugerechnet. Die Höhe der prozentualen Zuzahlung pro Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme wird rückwirkend aus der Rechnung des Pflegedienstes ermittelt. Die jeweiligen Beträge werden dem Versicherten in Rechnung gestellt.
[4] Soweit die Leistungsinanspruchnahme keine 28 Tage dauerte, ist bei einer weiteren Leistungsinanspruchnahme im selben Kalenderjahr die Zuzahlung für so viele Kalendertage zu leisten, wie an [korr.] 28 Tagen noch fehlen. Bei Jahreswechsel beginnt die prozentuale Zuzahlung bei über den Jahreswechsel genehmigten Verordnungen ebenfalls am ersten Tag der Leistungserbringung der häuslichen Krankenpflege [korr.] im neuen Jahr.
[5] Wird häusliche Pflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich, so sind keine Zuzahlungen von den Versicherten zu erbringen, da [akt.] § 24g SGB V nicht dahingehend ergänzt wurde, dass § 37 Abs. 5 SGB V entsprechend anzuwenden ist.
Beispiel [2021 aktualisiert]
Die Krankenkasse genehmigt den vom Vertragsarzt am 9.3.2021 verordneten 4-mal wöchentlichen Verbandswechsel für den Zeitraum vom 9.3.2021 bis 26.3.2021. Die Vergütung für die Einzelleistung "Verband anlegen oder wechseln" beträgt 3,00 EUR plus 2,50 EUR für eine Hausbesuchspauschale. Nach Vorlage der Rechnung des Pflegedienstes berechnet die Krankenkasse dem Versicherten 10,00 EUR für die Verordnung plus 10 % als Zuzahlung für die Kosten der häuslichen Krankenpflege von 66,00 EUR (12 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme x 5,50 EUR). Somit hat der Versicherte eine Zuzahlung von insgesamt 16,60 EUR zu leisten.
Die Krankenkasse genehmigt die am 29.3.2021 vom Vertragsarzt ausgestellte Folgeverordnung, wonach weiterhin 4-mal wöchentlich ein Verbandwechsel für den Zeitraum vom 29.3.2021 bis 9.4.2021 durchzuführen ist. Die Krankenkasse berechnet dem Versicherten 10,00 EUR für die Verordnung plus 10 % als Zuzahlung für die Kosten der häuslichen Krankenpflege von 44,00 EUR (8 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme x 5,50 EUR). Somit hat der Versicherte eine Zuzahlung von insgesamt 14,40 EUR zu leisten.
Die Krankenkasse genehmigt die am 4.5.2021 vom Vertragsarzt verordneten subcutanen Insulininjektionen und Blutzuckermessungen 2-mal täglich für den Zeitraum vom 4.5.2021 bis 25.5.2021. Die Vergütung für die Einzelleistung "subcutane Insulininjektion" beträgt 2,50 EUR, für die "Blutzuckermessung" 1,50 EUR plus 2,50 EUR für eine Hausbesuchspauschale. Da der Versicherte bereits für 20 Kalendertage Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Anspruch genommen hat, berechnet die Krankenkasse dem Versicherten 10,00 EUR für die Verordnung plus 10 % als Zuzahlung für die Kosten der häuslichen Krankenpflege von 104,00 EUR (8 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme täglich 2 x 6,50 EUR). Somit hat der Versicherte eine Zuzahlung von insgesamt 20,40 EUR zu leisten.
Die Krankenkasse genehmigt die am 28.12.2021 vom Vertragsarzt ausgestellte Verordnung, wonach 2-mal täglich subcutane Insulininjektion und Blutzuckermessung für den Zeitraum vom 29.12.2021 bis 23.1.2022 durchzuführen sind. Die Krankenkasse berechnet dem Versicherten 10,00 EUR ...