Siehe § 38 Abs. 5 SGB V
[Anm. d. Red.: Vgl. auch GR v. 09.12.1988, Zu § 38 SGB V; GR v. 27.02.2012, Zu § 38 SGB V; GR v. 20.06.2016, Abschnitt 2; Zur Abgrenzung zu den Leistungen bei Pflegebedürftigkeit vgl. GR v. 20.12.2022, Zu § 13 SGB XI, Abschnitt 2]
1. Allgemeines
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
2. Zuzahlungen
[1] Unter Hinweis auf die Regelung in § 61 Satz 1 SGB V haben die Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jeden Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme eine Zuzahlung in Höhe von 10 % des täglichen von der Krankenkasse zu leistenden Betrages der Haushaltshilfe zu entrichten. Die tägliche Zuzahlung beträgt mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR, allerdings nicht mehr als die tägliche Kassenleistung für die Haushaltshilfe. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse im Rahmen der Haushaltshilfe den Verdienstausfall bzw. Fahrkosten erstattet, weil z.B. die selbst beschaffte Ersatzkraft, die den Haushalt weiterführt, mit dem Versicherten bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist.
[2] Die Zuzahlungen werden durch die zuständige Krankenkasse erhoben. In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Haushaltshilfe als Sachleistung zur Verfügung stellt, errechnen sich die prozentualen Zuzahlungsbeträge aus den pro Leistungsinanspruchnahme entstehenden Kosten (Kosten für die erbrachte Haushaltshilfe pro Tag). Die Höhe der prozentualen Zuzahlung pro Kalendertag wird rückwirkend aus der Rechnung des Leistungserbringers (z.B. Sozialstation, Betreuungsdienst usw.) ermittelt. Die so ermittelten Beträge sind dem Versicherten in Rechnung zu stellen.
[3] Die prozentuale Zuzahlung ist auch in den Fällen zu entrichten, in denen der Versicherte die Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe beantragt. Hier behält die Krankenkasse 10 % der für die Leistungserbringung erstatteten Kosten ein. Die Regelung hinsichtlich des täglichen Mindest-/bzw. Höchstbetrages gilt analog. Werden Fahrkosten oder Verdienstausfall für eine selbst beschaffte Ersatzkraft erstattet, die mit dem Versicherten bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, werden diese Erstattungsbeträge bei der Berechnung der Zuzahlung auf die Tage, für die ein Leistungsanspruch besteht, aufgeteilt.
[4] Wird Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung erbracht, so sind keine Zuzahlungen von der Versicherten zu entrichten, da [akt.] § 24h SGB V nicht dahingehend ergänzt wurde, dass § 38 Abs. 5 SGB V anzuwenden ist. Bei der Erbringung von Haushaltshilfe aus Anlass einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ist jedoch eine Zuzahlungspflicht gegeben ([akt.] § 74 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 7 SGB IX).
3. Übergangsfälle
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]