Siehe [akt.] § 40 Abs. 5, 6 und 7 SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch GR v. 09.12.1988, Zu § 40 SGB V; GR v. 20.11.1996, Abschnitt 10; GR v. 17.06.1997, Abschnitt 14; GR v. 21.12.1999, Abschnitt 17; GR v. 09.03.2007-I, Zu § 40 SGB V; GR v. 08.05.2019, Zu § 40 SGB V; GR v. 18.06.2019-I, Zu § 40 SGB V]

1. Allgemeines

[1] Die Höhe der Zuzahlungen bei ambulanten und stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird in § 61 Satz 2 SGB V geregelt. Die Zuzahlung [akt.] beträgt je Behandlungs- bzw. Kalendertag 10 EUR (vgl. Beispiel 1). Bei Berechnung der Zuzahlung sind der An- und Abreisetag als je ein Kalendertag zu rechnen.

[2] [akt.] Gemäß § 40 Abs. 6 Satz 1 SGB V erfolgt eine Begrenzung der Dauer der Zuzahlungen für Anschlussrehabilitation auf 28 Tage je Kalenderjahr . Innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zuzahlungen nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sowie nach § 39 Abs. 4 SGB V geleistete Zuzahlungen zur Krankenhausbehandlung sind hierbei anzurechnen (vgl. Beispiel 2).

Beispiel 1 [2021 aktualisiert]

Dauer der Leistung: 4.1.2021 bis 25.1.2021
Anzahl der Kalendertage: 22
Höhe der Zuzahlung: 22 x 10,00 EUR = 220,00 EUR

Beispiel 2 [2021 aktualisiert]

Krankenhausaufenthalt: 2.1.2021 bis 19.1.2021
Anzahl der Kalendertage: 18
Höhe der Zuzahlung: 18 x 10,00 EUR = 180,00 EUR    (bis 19.1.2021)
Anschlussrehabilitation: 22.1.2021 bis 12.2.2021
Anzahl der Kalendertage: 22
gesamte Zuzahlungsdauer: 28 Tage
Anrechnung geleisteter Zuzahlung: 18 Tage
Zuzahlung Anschlussrehabilitation: 10 x 10,00 EUR = 100 EUR    (bis 31.1.2021)

2. Übergangsfälle

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

2.1 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

2.2 Anschlussrehabilitation

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

3. Verminderte Zuzahlung gemäß § 40 Abs. 7 SGB V

[1] Die verminderte Zuzahlung (zeitlich begrenzt analog Anschlussrehabilitation) nach den von den [damaligen] Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich beschlossenen "Indikationen für die Erhebung der verminderten Zuzahlung gemäß § 40 Abs. 7 SGB V bei ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen"[, i.d.F. v. 01.01.2004, vgl. GR v. 16.10.1997] ist bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation . . . längstens für 28 Behandlungstage bzw. Kalendertage zu erheben (vgl. Beispiel 10).

Beispiel 10 [2021 aktualisiert]

Dauer der Leistung: 6.1.2021 bis 17.2.2021
Anzahl der Kalendertage: 43
Höhe der Zuzahlung: 28 x 10,00 EUR = 280,00 EUR   (bis 2.2.2021)

[2] . . .

[3] . . .

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