Siehe § 11 Abs. 6 SGB V
1. Allgemeines
Den Krankenkassen wird die Möglichkeit eingeräumt, ihr Angebot an Satzungsleistungen über die bereits geltenden Regelungen hinaus auszuweiten.
2. Leistungsbereiche
[1] Weitergehende Satzungsleistungen können nunmehr im Bereich
- der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23 und 40 SGB V),
- der künstlichen Befruchtung (§ 27a SGB V),
- der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Abs. 2 SGB V),
- der Versorgung mit Heilmitteln (§ 32 SGB V),
- der Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 33 SGB V),
- der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V),
- der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) und
- der Haushaltshilfe (§ 38 SGB V) sowie
- der Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern
angeboten werden.
[2] Es geht dabei ausschließlich um Leistungen, die eine Krankenkasse zusätzlich und im unmittelbaren Zusammenhang zu den allgemeinen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung allen ihren Versicherten gewähren kann.
3. Satzungsbestimmung
[1] Die Krankenkasse hat im Rahmen der Satzung die Art, die Dauer und den Umfang der jeweiligen Satzungsleistung sowie hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln.
[2] Leistungen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen wurden, dürfen allerdings nicht Gegenstand von Satzungsleistungen sein. Dies umfasst auch die gemäß § 34 SGB V ausgeschlossenen Arznei- und Hilfsmittel, mit Ausnahme der benannten nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimittel nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
[3] Des Weiteren umfassen die erweiterten Satzungsmöglichkeiten im Bereich der zahnärztlichen Behandlung nicht den Zahnersatz, da laut Gesetzesbegründung die Systematik von Festbeträgen und Festzuschüssen durch die Ausweitung von Satzungsleistungen nicht gefährdet werden soll.
[4] Hiervon unberührt bleiben die in § 38 Abs. 2 SGB V bestehenden Regelungen zur Haushaltshilfe (siehe Kommentierung zu § 38 SGB V).
4. Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot
[1] Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V gilt auch im Zusammenhang mit den Satzungsleistungen. Demnach dürfen z. B. nicht notwendige Leistungen auch weiterhin nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Zudem müssen die Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.
[2] Nach § 11 Abs. 6 SGB V können Krankenkassen nunmehr auch – über die Regelungen des § 13 Abs. 2 SGB V hinausgehend - Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern anbieten.
[3] Zur Sicherstellung der Qualität dieser Leistungen haben die Krankenkassen in ihren Satzungen diesbezüglich hinreichende Anforderungen insbesondere auch an die Qualifikation nicht zugelassener Leistungserbringer festzulegen.
5. Rechnungslegung
[1] Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.
[2] Die getrennte Ausweisung ist insbesondere aufgrund der gesonderten Zuweisungssystematik von Bedeutung. Dies vor dem Hintergrund, da für Aufwendungen im Zusammenhang mit Satzungsleistungen nach § 11 Abs. 6 SGB V keine gesonderten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds erfolgen.