3.1 Allgemeines zu den Beitragsabschlägen für Eltern ab dem zweiten bis zum fünften Kind
[1] Für Mitglieder mit Elterneigenschaft reduziert sich nach § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI der Beitragssatz zur [sozialen] Pflegeversicherung für jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Der Beitragsabschlag für Eltern beträgt somit
- bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 0,25 Beitragssatzpunkte,
- bei drei berücksichtigungsfähigen Kindern 0,50 Beitragssatzpunkte,
- bei vier berücksichtigungsfähigen Kindern 0,75 Beitragssatzpunkte und
- bei fünf berücksichtigungsfähigen Kindern 1,0 Beitragssatzpunkte.
[2] Für Eltern mit mehr als fünf berücksichtigungsfähigen Kindern ist eine darüber hinausgehende Reduzierung des Beitragssatzes nicht vorgesehen.
[3] Zu den Eltern im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen zählen – wie auch bei der Ausnahme vom Beitragszuschlag für Kinderlose (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 2.6) – neben den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern (vgl. Ausführungen zur Elterneigenschaft im Allgemeinen unter Abschnitt 4). Berücksichtigungsfähig sind deren Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Als berücksichtigungsfähig gelten auch Kinder, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres verstorben sind. Ansonsten ist für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern allein auf die vorgenannte Altersgrenze abzustellen und nicht etwa darauf, ob für das Kind eine Familienversicherung begründet ist oder im Todesfall begründet worden wäre oder sogar über das 25. Lebensjahr hinaus besteht, weil es behinderungsbedingt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Für die Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder von Adoptiveltern und Stiefeltern sind Besonderheiten zu beachten (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 4.6).
[4] Bei der Ermittlung der Anzahl der für den Beitragsabschlag maßgebenden Kinder, werden Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, nicht (mehr) berücksichtigt. Sobald bei Mitgliedern mit mehr als zwei Kindern eines der Kinder das 25. Lebensjahr vollendet hat, führt dies demnach dazu, dass die Reduzierung der Beiträge ab dem zweiten Kind vom Folgemonat an nur noch für die jeweilige Anzahl der Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt wird.
Beispiele:
a) |
Ein Mitglied hat 4 Kinder im Alter von 13, 11, 7 und 5 Jahren. Alle 4 Kinder sind altersmäßig berücksichtigungsfähig. Der Beitragsabschlag greift ab dem 2. berücksichtigungsfähigen Kind und beträgt 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind; insgesamt also 0,75 Beitragssatzpunkte (3 x 0,25 Beitragssatzpunkte). |
b) |
Ein Mitglied hat 4 Kinder im Alter von 27, 25, 19 und 18 Jahren. Von den 4 Kindern sind altersmäßig nur 2 (im Alter von 19 und 18 Jahren) berücksichtigungsfähig. Der Beitragsabschlag greift ab dem 2. berücksichtigungsfähigen Kind und beträgt 0,25 Beitragssatzpunkte für das 2. Kind. |
[5] Während der Beitragszuschlag für Kinderlose erst mit Ablauf des Monats nach Vollendung des 23. Lebensjahres zu zahlen ist (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 2.2), können Eltern ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind den Beitragsabschlag auch dann erhalten, wenn sie das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Lebensalter der Eltern ist beim Beitragsabschlag unbedeutend.
3.2 Beitragssatzreduzierung durch Beitragsabschläge
[1] Der in Abhängigkeit von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder maßgebende Beitragsabschlag (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 3.1) führt zu einer Reduzierung des Beitragssatzes in der [sozialen] Pflegeversicherung. Die Reduzierung ist sowohl auf den regulären Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI als auch auf den halben Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB XI anzuwenden.
[2] Für Mitglieder gelten somit ab dem 1.7.2023 folgende Beitragssätze. Die in Klammern genannten Werte gelten bei Anwendung des halben Beitragssatzes.
Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder |
maßgebender Beitragssatz in Prozent |
1 Kind |
3,4 (1,7) |
2 Kinder |
3,15 (1,45) |
3 Kinder |
2,9 (1,2) |
4 Kinder |
2,65 (0,95) |
5 Kinder |
2,4 (0,7) |
[3] Der Beitragsabschlag reduziert die vom Mitglied zu tragenden Beiträge (§ 59a Satz 1 SGB XI). Die Beitragsentlastung wirkt sich damit allein auf das Mitglied bzw. deren Beitragsbelastung aus, nicht jedoch auf Dritte, die an der Beitragsaufbringung beteiligt sind oder die die Beiträge zur [sozialen] Pflegeversicherung vollständig tragen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 3.4).
[4] Die Beitragsverteilung für die Gruppe der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, deren Beiträge nach § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI grundsätzlich zur Hälfte von ihnen und ihren Arbeitgebern getragen werden, stellt sich wie folgt dar:
Anzahl Kinder |
Beschäftigungsort außerhalb Sachsens |
Beschäftigungsort in Sachsen |
BS (3,4 %) |
halber BS (1,7 %) |
BS (3,4 %) |
halber BS (1,7 %) |
|
AG-Anteil |
AN-Anteil |
AG-Anteil |
AN-Anteil |
AG-Anteil |
AN-Anteil |
AG-Anteil |
AN-Anteil |
1 |
1,7 % |
1,7 % |
0,85 % |
0,85 % |
1,2 % |
2,2 % |
0,6 % |
1,1 % |
2 |
1,7 % |
1,45 % |
0,85 % |
0,6 % |
1,2 % |
1,95 % |
0,6 % |
0,85 % |
3 |
1,7 ... |