[1] Anmeldungen mit Abgabegrund 10 oder 40 für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner nach dem LPartG oder Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH (Datensatz DSME, Feld Statuskennzeichen 1 oder 2) werden von der DSRV an den kontoführenden Versicherungsträger und zusätzlich an die DRV Bund in ihrer Funktion als Clearingstelle weitergeleitet. Eine zusätzliche Weiterleitung erfolgt auch, wenn die DRV Bund aktueller Kontoführer ist.

[2] Nach Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens werden für die Bekanntgabe der Feststellungsergebnisse die vorliegenden Anmeldedatensätze im Feld FEHLER-KENNZ (Stelle 062) mit der Ziffer 4 versehen und entsprechend dem Feststellungsergebnis um einen der folgenden Hinweise im Datenbaustein DBFE ergänzt und an die betroffene Einzugsstelle und die BA übermittelt:

DSMEH10 Statusfeststellungsverfahren ergab eine abhängige Beschäftigung
Das bei der DRV Bund durchgeführte Statusfeststellungsverfahren führte zur Feststellung einer abhängigen Beschäftigung.
DSMEH20 Statusfeststellungsverfahren ergab keine abhängige Beschäftigung
Das bei der DRV Bund durchgeführte Statusfeststellungsverfahren führte zur Feststellung, dass keine abhängige Beschäftigung vorliegt.
DSMEH30 Statusfeststellungsverfahren konnte nicht durchgeführt werden
Über den Status der angemeldeten Person konnten wegen fehlender Mitwirkung keine Feststellungen getroffen werden.

[3] Erfolgt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Aufhebung des Feststellungsbescheides, ist entsprechend dem Ergebnis der Überprüfung einer der folgenden Hinweise im Datenbaustein DBFE zu verwenden:

DSMEH11 Überprüfungsverfahren ergab Versicherungspflicht
Die Überprüfung durch die DRV Bund führte zur Feststellung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
DSMEH21 Überprüfungsverfahren ergab keine Versicherungspflicht
Die Überprüfung durch die DRV Bund führte zur Feststellung, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

[4] Wurde eine Anmeldung unzutreffend mit Abgabegrund 10 vorgenommen oder unzutreffend ein Statuskennzeichen angegeben, wird der Arbeitgeber von der Clearingstelle aufgefordert, die Meldung durch Stornierung und Neumeldung zu berichtigen. Zum Zweck der Überwachung der Berichtigung erhält die Einzugsstelle hierüber eine entsprechende Mitteilung. Hierfür ist der folgende Hinweis im Datenbaustein DBFE zu verwenden:

DSMEH40 Statusfeststellungsverfahren ist nicht durchzuführen
Aufgrund der unzutreffenden Anmeldung mit Abgabegrund 10 oder 40 oder der unzutreffenden Angabe eines Statuskennzeichens ist ein Statusfeststellungsverfahren nicht durchzuführen.

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