[1] In § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist folgende Regelung für den Freibetrag vorgesehen:

Überschreitet die Summe der Versorgungsbezüge (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB V) und das ggf. außerdem erzielte Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit insgesamt im Monat die Mindesteinnahmegrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2023: 169,75 EUR), ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, also (nur) von den Renten der betrieblichen Altersversorgung, ein Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße abzuziehen. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören ebenso die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (einschließlich der kirchlichen Altersversorgung) sowie die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung. Der Freibetrag ist der Höhe nach ausdrücklich begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V und damit, sofern der Freibetrag nicht in voller Höhe ausgeschöpft werden kann, nicht übertragbar auf andere Versorgungsbezugsarten oder andere Einnahmearten. Mindesteinnahmegrenze und Freibetrag sind also gleich hoch, haben aber eine unterschiedliche Bedeutung und Funktion.

[2] Für Arbeitseinkommen sowie die sonstigen Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB V gilt ausschließlich die Mindesteinnahmegrenze, nicht jedoch der Freibetrag. Dies hat u. a. zur Folge, dass aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen auch dann Beiträge zu zahlen sind, wenn nach Abzug des Freibetrags von Betriebsrenten die Summe der Versorgungsbezüge und des Arbeitseinkommens die Mindesteinnahmegrenze nicht übersteigt.

Beispiel [2023 aktualisiert]

Sachverhalt im Jahr 2023  
bAV 120,00 EUR
sonstiger Versorgungsbezug 140,00 EUR
  = 260,00 EUR
Die Mindesteinnahmegrenze von 169,75 EUR wird überschritten.
Beitragspflichtige Einnahmen: KV PV
bAV 120,00 EUR 120,00 EUR
Abzug des Freibetrags – 120,00 EUR ./.
  = 0,00 EUR = 120,00 EUR
sonstiger Versorgungsbezug 140,00 EUR 140,00 EUR
gesamt = 140,00 EUR = 260,00 EUR

[3] Das Recht der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sieht inhaltsgleich einen Freibetrag für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor (§ 39 Abs. 2 Satz 2 und § 45 Abs. 2 Satz 2 KVLG 1989).

[4] Bei dem Freibetrag handelt es sich nicht um einen starren Monatsbetrag. Für Teilmonate der Beitragspflicht, insbesondere im Sterbefall, ist der Freibetrag daher – ebenso wie bei der Mindesteinnahmegrenze – anteilig zu ermitteln. Hierbei ist der Monat mit 30 Tagen zu berücksichtigen. Der anteilige Freibetrag ermittelt sich durch die Multiplikation der Kalendertage, in denen eine Beitragspflicht besteht, mit dem 30. Teil des monatlichen Freibetrags.

[5] Wird die an sich laufende Leistung der betrieblichen Altersversorgung nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen (z.B. viertel- oder halbjährlich) ausgezahlt, ist der Auszahlungsbetrag auch für die Frage einer Berücksichtigung des Freibetrags nach dem Entstehungsprinzip auf die Monate zu verteilen, für die die Zahlung erfolgt. Für jeden dieser Monate ist dann festzustellen, ob und in welcher Höhe (ggf. anteilig) der Freibetrag Anwendung findet. Unabhängig davon ist für die Fälligkeit der auf den Auszahlungsbetrag entfallenden Beiträge der Zeitpunkt der Auszahlung maßgebend. Weiteres ist unter A.1.4.5 beschrieben.

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