[1] Dieser Personenkreis hat nach § 236 Abs. 2 SGB V grundsätzlich auch Beiträge aus einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (i.d.R. eine Waisenrente), aus Versorgungsbezügen (i.d.R. eine Waisenversorgung) und aus Arbeitseinkommen zu zahlen. Beiträge aus diesen Einnahmen sind jedoch nur zu entrichten, soweit sie den "Studentenbeitrag" (§ 236 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 245 Abs. 1 SGB V) übersteigen. Näheres dazu wird unter A.1.1.14 behandelt.

[2] In § 236 Abs. 2 SGB V wird § 226 Abs. 2 SGB V ausdrücklich für anwendbar erklärt. Damit wirkt sich der Freibetrag auf eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung entsprechend mindernd auf die in diesem Zusammenhang relevanten Beiträge aus einer solchen Einnahme aus.

Beispiel

Sachverhalt im Jahr 2022 (bis 30.9.2022)
Studium an einer Hochschule,
Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V
(Altersgrenze nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V überschritten),
angenommener Zusatzbeitragssatz: 1,3 %
Der Beitragszuschlag für Kinderlose zur PV ist zu zahlen.
bAV 450,00 EUR
Rente der gesetzliche Rentenversicherung 350,00 EUR
Beitragspflichtige Einnahmen für den Vergleich der Beiträge:   KV   PV
bAV 450,00 EUR 450,00 EUR
Abzug des Freibetrags – 164,50 EUR ./.
  = 285,00 EUR = 450,00 EUR
Rente der gestzlichen Rentenversicherung 350,00 EUR 350,00 EUR
Beiträge:   KV[1]   PV
"Studentenbeiträge" 86,63 EUR 25,57 EUR
aus der bAV 45,39 EUR 15,30 EUR
aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Versichertenanteil) 27,82 EUR 11,90 EUR
  = 73,21 EUR = 27,20 EUR
Vergleichsergebnis:
Da die Summe der Beiträge aus der Leistung der bAV und der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Versichertenanteil) den Studentenbeitrag in der Krankenversicherung nicht übersteigt, sind aus der hier zu beurteilenden Leistung der bAV in der Krankenversicherung keine Beiträge zusätzlich zu den Studentenbeiträgen zu zahlen.
Der Beitrag aus der Leistung der bAV zur Pflegeversicherung überschreitet jedoch zusammen mit den Beiträgen aus der Rente den Studentenbeitrag in der Pflegeversicherung um 1,63 EUR. Dieser Beitrag ist aus der Leistung der bAV von der versicherten Person zusätzlich zum Studentenbeitrag zu entrichten.
[1] einschl. Zusatzbeitrag von 9,78 EUR

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