[1] Dieser Personenkreis hat nach § 236 Abs. 2 SGB V grundsätzlich auch Beiträge aus einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (i.d.R. eine Waisenrente), aus Versorgungsbezügen (i.d.R. eine Waisenversorgung) und aus Arbeitseinkommen zu zahlen. Beiträge aus diesen Einnahmen sind jedoch nur zu entrichten, soweit sie den "Studentenbeitrag" (§ 236 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 245 Abs. 1 SGB V) übersteigen. Näheres dazu wird unter A.1.1.14 behandelt.
[2] In § 236 Abs. 2 SGB V wird § 226 Abs. 2 SGB V ausdrücklich für anwendbar erklärt. Damit wirkt sich der Freibetrag auf eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung entsprechend mindernd auf die in diesem Zusammenhang relevanten Beiträge aus einer solchen Einnahme aus.
Beispiel
Sachverhalt im Jahr 2022 (bis 30.9.2022) | ||||
Studium an einer Hochschule, Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (Altersgrenze nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V überschritten), angenommener Zusatzbeitragssatz: 1,3 % Der Beitragszuschlag für Kinderlose zur PV ist zu zahlen. |
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bAV | 450,00 EUR | |||
Rente der gesetzliche Rentenversicherung | 350,00 EUR | |||
Beitragspflichtige Einnahmen für den Vergleich der Beiträge: | KV | PV | ||
bAV | 450,00 EUR | 450,00 EUR | ||
Abzug des Freibetrags | – 164,50 EUR | ./. | ||
= 285,00 EUR | = 450,00 EUR | |||
Rente der gestzlichen Rentenversicherung | 350,00 EUR | 350,00 EUR | ||
Beiträge: | KV[1] | PV | ||
"Studentenbeiträge" | 86,63 EUR | 25,57 EUR | ||
aus der bAV | 45,39 EUR | 15,30 EUR | ||
aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Versichertenanteil) | 27,82 EUR | 11,90 EUR | ||
= 73,21 EUR | = 27,20 EUR | |||
Vergleichsergebnis: | ||||
Da die Summe der Beiträge aus der Leistung der bAV und der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Versichertenanteil) den Studentenbeitrag in der Krankenversicherung nicht übersteigt, sind aus der hier zu beurteilenden Leistung der bAV in der Krankenversicherung keine Beiträge zusätzlich zu den Studentenbeiträgen zu zahlen. | ||||
Der Beitrag aus der Leistung der bAV zur Pflegeversicherung überschreitet jedoch zusammen mit den Beiträgen aus der Rente den Studentenbeitrag in der Pflegeversicherung um 1,63 EUR. Dieser Beitrag ist aus der Leistung der bAV von der versicherten Person zusätzlich zum Studentenbeitrag zu entrichten. |
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