[1] § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nennt schließlich als Versorgungsbezüge die Renten der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten). Hierunter fallen die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses zufließen. Betriebliche Altersversorgung ist auf verschiedenen Durchführungswegen möglich. Das Betriebsrentenrecht (BetrAVG) sieht für die betriebliche Altersvorsorge die folgenden Durchführungswege vor:

[2] Eine betriebliche Altersversorgung liegt seit dem 1.1.2018 auch vor, wenn der Arbeitgeber eine reine Beitragszusage erteilt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG).

[3] Nach der Rechtsprechung zur institutionellen Abgrenzung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von denen der privaten Altersversorgung sind im Wege einer typisierenden Betrachtung Leistungen aus den o. gen. Durchführungswegen von vornherein der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV zuzuordnen. Voraussetzung ist, dass die Leistung vom Arbeitgeber selbst (Direktzusage), von einer Institution im Sinne des Betriebsrentenrechts (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds) oder im Rahmen einer Direktversicherung gewährt werden (BVerfG, Beschluss vom 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, USK 2010-112, unter Hinweis auf das BSG, Urteil vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, USK 2008-125)

[4] Für die Eigenschaft einer Einnahme als Versorgungsbezug ist allerdings nicht zwingend, dass einer der vorgenannten Durchführungswege vorliegt. In der Rechtsprechung des BSG ist der Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Beitragsrecht der GKV gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Betriebsrentenrecht seit jeher als eigenständig verstanden worden. Wird die Rente nicht bereits institutionell vom Betriebsrentenrecht erfasst, ist sie gleichwohl als Rente der betrieblichen Altersversorgung im beitragsrechtlichen Sinne anzusehen, wenn ein enger Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung besteht (zuletzt BSG, Urteile vom 23.7.2014, B 12 KR 25/12 R, B 12 KR 26/12 R und B 12 KR 28/12 R, USK 2014-115).

[5] Kein Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung besteht jedoch, wenn eine Einbindung des Arbeitgebers bei der Beschaffung der Altersvorsorge nicht erkennbar ist (z.B. bei der reinen privaten Altersvorsorge).

[6] Aus dem Umstand, dass der Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der Krankenversicherung umfassender ist als der nach dem BetrAVG, folgt nach Ansicht des BSG, dass es für die Zuordnung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu den Versorgungsbezügen unerheblich ist, wer die Leistungen im Ergebnis finanziert hat (BSG, Urteile vom 21.8.1997, 12 RK 35/96, USK 97159, vom 11.10.2001, B 12 KR 4/00, USK 2001-38 und vom 25.4.2012, B 12 KR 26/10 R, USK 2012-20). Dies bedeutet, dass die Leistungen selbst dann zu den Versorgungsbezügen gehören, wenn und soweit sie auf Beiträgen bzw. Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers beruhen. Das gilt auch insoweit, als es sich um Leistungen aufgrund einer Höher- oder Weiterversicherung in einer Pensionskasse handelt oder es um Leistungen aus einer Direktversicherung geht, die durch Entgeltumwandlung finanziert worden sind. Diese Sichtweise hat das BSG ausdrücklich auch nicht aufgrund des BRSG vom 17.8.2017 aufgegeben, das seit 1.1.2018 die betrieblichen Riesterrenten von der Beitragspflicht ausnimmt (Urteile vom 26.2.2019, B 12 KR 13/18 R, USK 2019-5 und B 12 KR 17/18 R, USK 2019-6 sowie vom 1.4.2019, B 12 KR 19/18 R, USK 2019-10). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege insoweit nicht vor. Beide Betriebsrentenarten würden im Wesentlichen gleichbehandelt, weil sie jeweils nur einmal der vollen Beitragspflicht unterliegen, die Riesterrenten in der Ansparphase, die übrigen Betriebsrenten in der Auszahlphase. Auch soweit die betrieblichen Riesterrenten in der Auszahlphase isoliert betrachtet unterschiedlich behandelt würden, sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Die Neuregelung sei Teil eines arbeits-, steuer- und grundsicherungsrechtlichen Gesamtkonzepts, mit dem das legitime Ziel der Bekämpfung von Altersarmut verfolgt werde.

[7] Allein die finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an einem Altersversorgungsvertrag des Arbeitnehmers kann eine von der institutionellen Abgrenzung abweichende Zurechnung zur betrieblichen Altersversorgung und damit zu Versorgungsbezügen nicht begründen, weil die Art der Finanzierung in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des BSG nicht als entscheidungserheblich angesehen werden kann (Urteil vom 30.3.2011, B 12 KR 24/09 R, USK 2011-23, unter Verweis auf das Urteil vom 5.5.2010, B 12 KR 15/09 R, USK 2010-54).

[8] Seit Einführung der ...

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