[1] Unter den persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG fallen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG i.d.R. Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, zur Berufsausbildung Beschäftigte). Das BetrAVG gilt jedoch nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind ("arbeitnehmerähnliche Personen"). Denkbar ist dies z.B. bei sog. Minderheitsgesellschaftern von Kapitalgesellschaften. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 17 BetrAVG, wenn er als Gesellschafter mindestens 50 % der Anteile hält und weitere Umstände hinzutreten (Urteil des Landgerichts Aachen vom 12.2.2016, 43 O 26/15). Eine Entgeltumwandlung kann wiederum nur dann nach § 1a BetrAVG vom Arbeitgeber verlangt werden, soweit aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei diesem Arbeitgeber Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).

[2] Das Hessische LSG hat mit Urteil vom 24.10.2019, L 8 KR 482/17, entschieden, dass die an vormalige freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten gezahlte Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk VVaG als Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V anzusehen ist und sich dabei auch auf § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gestützt. Es komme nicht darauf an, dass früher ein Arbeitsverhältnis bestand. Damit hat das Hessische LSG entgegen dem LSG Berlin-Brandenburg, welches sich in dem Urteil vom 19.12.2007, L 9 KR 91/03 in dem gleichen Kontext mit den Renten der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten VVaG (so die damalige Bezeichnung der Pensionskasse Rundfunk) auseinandergesetzt hat, entschieden. Nach damaliger Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg gehören die Renten weder zu den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V noch zu den Versorgungsbezügen nach Nummer 5 dieser Vorschrift. Allerdings ist der Senat in diesem Urteil im Kontext zur betrieblichen Altersversorgung nicht auf § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG eingegangen. Daher ist im Ergebnis dem – zudem aktuelleren – Urteil des Hessischen LSG zu folgen. Eine höchstrichterliche Entscheidung in dieser Frage liegt bislang nicht vor.

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