[1] Zahlungen, die der Arbeitgeber einem (ehemaligen) Arbeitnehmer im rentennahen Alter für die Zeit zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zahlt ("Übergangszahlungen"“), sind nach Auffassung des BSG nicht den Versorgungsbezügen zuzurechnen (Urteile vom 29.7.2015, B 12 KR 4/14 R, USK 2015-56, und B 12 KR 18/14 R, USK 2015-64). Für das BSG ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG für die beitragsrechtliche Kategorisierung die objektive Zwecksetzung der Leistung maßgebend. Nur dann, wenn die Leistung der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dient ("Alterssicherungszweck"), kann es sich um Versorgungsbezüge handeln. Wird hingegen (wie dies typischerweise bei derartigen Übergangszahlungen der Fall ist) bei der Festlegung des Beginns von arbeitgeberseitigen Zuwendungen auf ein Lebensalter abgestellt, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestandes gelten kann, so ist ein Alterssicherungszweck nach Ansicht des BSG bereits aus diesem Grund nicht gegeben; der Prüfung weiterer für einen Versorgungszweck und gegen einen (bloßen) "Überbrückungszweck" sprechender Merkmale bedürfe es dann nicht mehr. Im Hinblick auf diesen objektiv zu bestimmenden Charakter der Leistung ist zudem nicht relevant, welchen Charakter bzw. welche Funktion die Beteiligten der Leistung zum Zeitpunkt der Auszahlung nach subjektiven Gesichtspunkten zuschreiben und wie sie die Leistung bezeichnen.
[2] Daraus folgt, dass laufende oder einmalige bzw. in größeren Abständen als monatlich gewährte Übergangszahlungen, die für die Zeit nach dem Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis bis zum frühestmöglichen Beginn der Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden, keinen Alterssicherungszweck erfüllen. Sie sind damit nicht als Versorgungsbezüge anzusehen. Auf das Alter der betreffenden Person beim Beginn der Übergangszahlung kommt es nicht an. Dies gilt selbst dann, wenn für bestimmte Berufsgruppen die Beschäftigung typischerweise weit vor Beginn des Anspruchs auf eine gesetzliche Rente endet und die Zwischenzeit mit Übergangszahlungen überbrückt wird. Als Beispiel für derartige einmalig Übergangszahlungen kann die Übergangszahlung nach § 47 Nr. 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) an ehemalige Beschäftigte im Justizvollzugsdienst genannt werden.
[3] Die Leistungen, die ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zunächst mit Überbrückungsfunktion bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand, aber ohne vorgesehene Beendigung bei Renteneintritt zahlt, stellen zunächst keine Versorgungbezüge dar. Ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts, spätestens ab Erreichen der Regelaltersgrenze sind sie jedoch als Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V anzusehen, weil sich mit Renteneintritt bzw. Erreichen der Regelaltersgrenze der ursprüngliche Überbrückungszweck erledigt und die Leistung fortan Versorgungsfunktion hat (BSG, Urteil vom 20.7.2017, B 12 KR 12/15 R, USK 2017-29, hier: "betriebliches Ruhegeld"). Daraus folgt, dass der beitragsrechtliche Charakter einer Leistung im Kontext zu § 229 SGB V im zeitlichen Ablauf Veränderungen unterliegen kann.
[4] Davon abzugrenzen sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis anlässlich einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gewährt werden und daher Versorgungsbezüge darstellen (z.B. Leistungen im Lufthansa-Konzern aufgrund dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit des Cockpit- oder Kabinenpersonals, RS des GKV-Spitzenverbandes 2018/491 vom 13.9.2018, bestätigt durch Urteile des BSG vom 1.2.2022, B 12 KR 39/19 R und B 12 KR 40/19 R).
[5] Die Gewährung von Einkommensersatzleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld, [akt.] Bürgergeld oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, in der Zeit des Bezuges der Übergangszahlung wirkt sich nicht auf die zuvor beschriebene beitragsrechtliche Bewertung der Übergangszahlung aus.
[6] Ebenso wirkt es sich nicht auf den zuvor beschriebenen beitragsrechtlichen Charakter einer Übergangszahlung aus, wenn währenddessen ab einer für das Erreichen des Ruhestands typischen Altersgrenze die "reguläre" betriebliche Altersversorgung einsetzt und dann neben der Übergangszahlung gewährt wird. Betriebliche Altersversorgung und Übergangszahlung sind beitragsrechtlich getrennt voneinander zu betrachten.
[7] Wird hingegen der Beginn einer Betriebsrente, die ab einer für den Eintritt in den Ruhestand typischen Altersgrenze einsetzen soll, vorgezogen, weil z.B. das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird, ändert sich dadurch nicht die ursprüngliche Zwecksetzung der Leistung. Aufgrund des nach wie vor anzunehmenden Alterssicherungszwecks ist die Leistung dann, und zwar von Beginn an, den Versorgungsbezügen zuzurechnen.
[8] Wird der Arbeitnehmer bei Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses von...