A.1.4.2.1 Allgemeines
[1] Für alle [korr.] Versorgungsempfänger, die krankenversicherungspflichtig sind, haben die Zahlstellen von Versorgungsbezügen die Beiträge zu ermitteln, von den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse abzuführen (§ 256 Abs. 1 SGB V), die diese an den Gesundheitsfonds weiterleitet. [korr.] Versorgungsempfänger, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig sind, werden aus verwaltungspraktischen Gründen von dem Zahlstellenverfahren ausgenommen. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V versicherungspflichtigen Personen (im Wesentlichen Studenten und Praktikanten), die Versorgungsbezüge erhalten, sind i.d.R. im Hinblick auf § 236 Abs. 2 Satz 2 SGB V ebenfalls vom Zahlstellenverfahren ausgenommen (sog. vorweggenommene Beitragserstattung, Näheres dazu RS 2019/514 des GKV-Spitzenverbandes vom 8.10.2019).
[2] Die "Indienstnahme" der Zahlstellen von Versorgungsbezügen für die Abführung der Beiträge gilt sowohl für öffentlich-rechtliche als auch für privatrechtliche Zahlstellen. Für den Einbehalt und die Abführung der Beiträge durch die Zahlstelle wird weder im Gesetz noch durch die Rechtsprechung eine Entscheidung der Krankenkasse über die Höhe der Beiträge sowie – in den Fällen des Einbehalts von rückständigen Beiträgen (A.1.4.2.3) – die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 51 Abs. 2 SGB I oder eine eventuelle Verjährung des Beitragsanspruchs verlangt. Die Meldung der Krankenkasse gegenüber der Zahlstelle über die Beitragsabführungspflicht versetzt die Zahlstelle in die Lage, ihren Aufgaben nach § 256 SGB V nachzukommen, stellt jedoch (noch) keinen Verwaltungsakt über die Beiträge dar. Eine öffentlich-rechtliche Kontrolle einer rechtzeitigen und vollständigen Abführung der Beiträge durch die Zahlstelle findet i.d.R. ausschließlich im Rahmen der Beitragsüberwachung nach § 256 Abs. 3 SGB V statt.
[3] Für die versicherungspflichtigen Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt ebenfalls das Zahlstellenverfahren. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind daher von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge von den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 KVLG 1989). Da die landwirtschaftliche Krankenkasse wegen ihrer besonderen Finanzierungsbedingungen nicht am Gesundheitsfonds teilnimmt, erfolgt keine Weiterleitung der Beiträge an den Gesundheitsfonds.
[4] In der Pflegeversicherung findet § 256 SGB V entsprechend Anwendung (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Das bedeutet, dass bei [korr.] Versorgungsempfängern, die in der Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, die Zahlstellen von Versorgungsbezügen neben dem Krankenversicherungsbeitrag auch die Beiträge zur Pflegeversicherung – einschließlich des Beitragszuschlags für Kinderlose – einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen haben. Die Krankenkasse leitet die Beiträge unverzüglich an die eigene Pflegekasse weiter. Eine Untergrenze für die Anzahl von [korr.] Versorgungsempfängern, bis zu der die Zahlstelle auf Antrag von der Pflicht zur Abführung der Beiträge befreit werden konnte, gibt es seit 1.7.2019 nicht mehr.
[5] Das SGB enthält keine Legaldefinition des Begriffs "Zahlstelle" i.S.d. § 256 Abs. 1 SGB V (und i.S.d. § 202 SGB V). Die Pflicht einer Zahlstelle zum Einbehalt und zur Zahlung der Beiträge im Zahlstellenverfahren (und im Übrigen zur Erstattung der Meldungen) ist daran gekoppelt, welche Stelle die Zahlung tatsächlich vornimmt. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass bei der Zahlung aus einer Rückdeckungsversicherung (aus der eigentlich der Arbeitgeber bezugsberechtigt ist) direkt an den ehemaligen Arbeitnehmer das Versicherungsunternehmen seine Eigenschaft als Zahlstelle im vorgenannten Sinne nicht verliert.
[6] Zur Funktion einer Stelle, die betriebliche Altersversorgung vermittelt und nicht selbst durchführt, enthält Abschnitt A.1.1.6.1 Hinweise.
A.1.4.2.2 Nachweis der Beiträge
[1] Die Zahlstellen haben die einbehaltenen (und abzuführenden) Beiträge der Krankenkasse spätestens zwei Arbeitstage vor der jeweiligen Fälligkeit der Beiträge nachzuweisen (§ 256 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Nach § 256 Abs. 1 Satz 4 SGB V sind die Beitragsnachweise von den Zahlstellen zwingend durch Datenübertragung zu übermitteln. Für den Nachweis der Beiträge zur Pflegeversicherung gilt dies entsprechend (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).
[2] Der Beitragsnachweis weist die von der Zahlstelle für den jeweiligen Monat zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung (getrennt nach den Beiträgen ohne Zusatzbeiträge einerseits und den Zusatzbeiträgen andererseits) und zur Pflegeversicherung aus. Eine Zuordnung der Beiträge zu einzelnen [korr.] Versorgungsempfängern ist nicht vorgesehen.
[3] Nach § 256 Abs. 1 Satz 4 SGB V i.V.m. § 202 Abs. 2 Satz 1 SGB V hat die Zahlstelle der zuständigen Krankenkasse die Meldung (hier: den Beitragsnachweis) durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten...