[1] Rentenleistungen aus dem Ausland sind nur dann im vorgenannten Sinne als beitragspflichtige Einnahmen heranzuziehen, wenn sie mit einer Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind.
[2] Sowohl der Gesetzestext als auch die Gesetzesbegründung sprechen allgemein von einer Vergleichbarkeit von ausländischer und deutscher Rente, ohne die daran gestellten Anforderungen konkret zu definieren. Eine Vergleichbarkeit in diesem Sinne ist im Allgemeinen dann zu unterstellen, wenn die gesetzliche Rente aus dem Ausland
- von einem ausländischen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wird und
- von ihrem Charakter bzw. der Zielstellung einer der in § 33 SGB VI genannten Rentenarten zugeordnet werden kann.
[3] Unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 30.11. 2016, B 12 KR 22/14 R, und B 12 KR 3/15 R, USK 2016-135, (hier: Leistungen von schweizerischen Pensionskassen) kann sich eine Vergleichbarkeit der ausländischen Leistung mit einer inländischen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung aus über- oder zwischenstaatlichem Recht ergeben. Von einer entsprechenden Vergleichbarkeit ist im Bereich der EU, des EWR und der Schweiz im Regelfall dann auszugehen, wenn der betreffende ausländische Träger nach dem EESSI-Verzeichnis ("Institution Repository" der Europäischen Kommission für einen der folgenden darin aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit zuständig ist:
- "Invalidität – staatliches Invalidenrentensystem"
- "Altersrente – staatliches Altersrentensystem"
- "Hinterbliebenenrente"
[4] Diese Eintragung setzt voraus, dass der zuständige Mitgliedstaat nach Artikel 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 eine Notifizierung des entsprechenden Sicherungssystems als ein Zweig der sozialen Sicherung nach Artikel 3 VO (EG) Nr. 883/2004 gegenüber der EU vorgenommen hat. Die Eintragung in das Verzeichnis durch den jeweiligen Mitgliedstaat findet auf der Grundlage von Artikel 88 Abs. 4 und Anhang der VO (EG) Nr. 987/2009 statt.
[5] Bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung der ausländischen Institution als Träger der staatlichen Rentenversicherung (Leistungen bei Alter als ein Zweig der sozialen Sicherheit i.S.d. Artikel 3 VO (EG) Nr. 883/2004) oder existiert keine entsprechende zwischenstaatliche Regelung (bei Abkommensstaaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz und beim vertragslosen Ausland) ist zu prüfen, ob die zu beurteilende Leistung bei einer "rechtsvergleichenden Qualifizierung von Funktion und Struktur" nach nationalem Verständnis in ihrem Kerngehalt den typischen Merkmalen einer inländischen gesetzlichen Rente entspricht (vorgenannte Urteile des BSG vom 30.11. 2016). Eine völlige Identität im Sinne einer Vergleichbarkeit ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass sich die zu vergleichenden Leistungen unter Berücksichtigung der Gesamtregelung im Wesentlichen entsprechen. Dabei sind insbesondere folgende Vergleichskriterien heranzuziehen:
- Abdecken der für das deutsche Rentenversicherungssystem typischen Versicherungsfälle (Alter, Invalidität, Tod) und damit Anknüpfen der Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Tod der versicherten Person,
- Vergleichbarkeit mit einer der in § 33 SGB VI genannten Rentenarten,
- Entgeltersatzfunktion nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption (ggf. zusammen mit anderen Alterssicherungsleistungen),
- Ausrichtung der Leistungen grundsätzlich als laufende Renten (ungeachtet eventueller Möglichkeiten der Kapitalauszahlung/-abfindung),
- Ausrichtung des Systems grundsätzlich als Pflichtversicherung,
- Erbringung von gesetzlich vorgesehenen (Mindest-)Leistungen,
- Tragung der Beiträge nicht allein durch die Arbeitnehmer, sondern auch durch die Arbeitgeber,
- Gemeinsame Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber,
- Registrierung der Vorsorgeeinrichtung nach dem Recht im Ausland und
- Organisation der Vorsorgeeinrichtung unter staatlicher Aufsicht.
[6] Nicht entscheidend sind hingegen z.B. folgende Umstände:
- Art der Finanzierung des Systems (Umlage- oder Kapitalfinanzierung) und
- Berücksichtigung von Gesundheitsrisiken des Versicherten für den Zugang zur Versicherung oder die Bemessung der Beiträge.
[7] An diesen Kriterien hat das BSG zuletzt in dem Urteil vom 23.2.2021, B 12 KR 32/19 [R], USK 2021-4, (hier: auch für überobligatorische Leistungen von schweizerischen Pensionskassen, RS 2021/740 vom 22.10.2021 des GKV-Spitzenverbandes/DVKA) festgehalten.
[8] Auf weitere Vergleichskriterien wie z.B. Verpflichtung/Freiwilligkeit der Absicherung und die Anspruchsvoraussetzungen für die im Einzelfall betroffene Rentenart (Personenkreis, Versicherungszeiten, Altersgrenzen usw.) ist bereits deshalb nicht abzustellen, weil aufgrund der Vielfalt der gesetzlichen Rentensysteme in den verschiedenen Staaten eine Vergleichbarkeit ohnehin ausgeschlossen ist.
[9] Sind die Leistungen des ausländischen Vorsorgesystems i.d.R. als Rente ausgerichtet und kann d...