[1] Die besondere Regelung für die Zahlung der Beiträge zur Krankenversicherung von Versicherungspflichtigen aus der Rente nach § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird auf die Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V und damit auf deutsche Renten beschränkt. Für die Zahlung der Beiträge aus einer ausländischen Rente gilt damit der Grundsatz des § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wonach die Beiträge von demjenigen zu zahlen sind, der sie zu tragen hat.

[2] Für die Zahlung der Beiträge zur Pflegeversicherung greift die Auffangregelung des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, wonach die Beiträge von demjenigen zu zahlen sind, der sie zu tragen hat; die Verweisung im Satz 2 dieser Vorschrift erfasst nicht gesetzliche Renten aus dem Ausland.

[3] Die Fälligkeit der Beiträge aus ausländischen Renten wird von § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erfasst, wonach der GKV-Spitzenverband den Fälligkeitstag bestimmt. Die BVSzGS sehen in § 10 Abs. 1 für alle von den Versicherten selbst zu zahlenden Beiträge den 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats als Fälligkeitstag vor, für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach der Satzung der SVLFG am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, für den sie zu zahlen sind. Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich somit nicht nach dem Zeitpunkt der Auszahlung der Rente, sondern nach dem Monat, für den der Anspruch auf die Rente besteht.

[4] Für die Erhebung von Säumniszuschlägen gilt § 24 SGB IV.

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