Einführung
Zum 1.1.1999 [akt.] traten eine Reihe von gesetzlichen Änderungen in Kraft, die sich unmittelbar auf das Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung auswirken. Hierzu gehören
- das "Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte" vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843),
- das "Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz – GKV-SolG)" vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3853)
sowie
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Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit haben die sich für das Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung ergebenden Änderungen beraten und die erzielten Ergebnisse in diesem Rundschreiben zusammengefasst. Den Erläuterungen ist jeweils der Gesetzestext vorangestellt.
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A Beitragsrecht
A.I Beitragsberechnung bei pauschal besteuerten Bezügen
Siehe [akt.] § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV
A.I.1 Zeitpunkt der Pauschalbesteuerung
A.I.1.1 Allgemeines
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtgt.]
A.I.1.2 Neuregelung
[1] [akt.] § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV stellt durch die Formulierung klar, dass es für die Nichthinzurechnung zum Arbeitsentgelt nur auf die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung, nicht aber auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung und auch nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 23 Abs. 1 SGB IV ankommt.
[2] Ist im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt, dass die Durchführung der Pauschalbesteuerung auf geringere Werte als die steuerlichen Höchstgrenzen beschränkt ist, dann können die pauschal besteuerbaren Bezüge auch nur in Höhe dieser tarif- oder arbeitsvertraglichen Grenzwerte beitragsfrei belassen werden. . . Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei Beträgen, die die tariflichen oder arbeitsvertraglichen Grenzwerte überschreiten, das Regelbesteuerungsverfahren (vgl. A.I.1.2.1) durchzuführen ist und deshalb Beitragspflicht entsteht.
[3] Der Sachverhalt, dass für die Nichthinzurechnung zum Arbeitsentgelt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ausreicht, ist für
von Bedeutung.
[4] Die in [akt.] § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV genannten Bezüge sind dann dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit beitragspflichtig, wenn der Arbeitgeber nicht von der Pauschalbesteuerung Gebrauch macht und tatsächlich das Regelbesteuerungsverfahren (§§ 39b oder 39c EStG) durchführt.
A.I.1.2.1 Auswirkungen einer Steuerbefreiung aufgrund der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
[1] Die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt wird nicht dadurch beseitigt, dass aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von diesem Arbeitsentgelt keine Lohnsteuer gezahlt wird. Das gilt auch für die Bezüge, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden (vgl. TOP 4 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 6./7.11.1986).
[2] Die unter A.I.1.2 aufgezeigte Neuregelung des [akt.] § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV erfasst jedoch auch die Fälle, in denen eine Pauschalbesteuerung bei einem inländischen Beschäftigungsverhältnis wegen der Steuerbefreiung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens tatsächlich nicht durchgeführt werden kann. Leistungen des Arbeitgebers i.S.v. [akt.] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SvEV sind deshalb dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, wenn für diese Entgeltbestandteile ohne Berücksichtigung eines Doppelbesteuerungsabkommens die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung bestünde.
A.I.2 Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach [akt.] § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV
[1] [akt.] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV sieht vor, dass die nach § 3 Nr. 56 und § 40b EStG pauschal besteuerbaren Zuwendungen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, dem Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen sind. Allerdings bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV, dass die pauschal besteuerbaren Zuwendungen, höchstens jedoch monatlich 100 EUR, bis zur Höhe von 2,5 % des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (Hinzurechnungsbetrag); die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich jedoch um monatlich [akt.] 13,30 EUR.
[2] [akt.] Ein solcher Hinzurechnungsbetrag für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge ist zu bilden, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis 31.12.2000 – vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen – eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 % des gesamtversorgungsfähigen Arbeitsentgelts und nach Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung der aufgrund der zu erbringenden Versorgung an die Entwicklung der Arbeitsentgelte oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht.
[3] Der Betrag von [akt.] 13,30 EUR ist für jeden Monat des Jahres in Abzug zu bringen, wenn und soweit in den einzelnen Monaten ein Hinzurechnungsbetrag vorhanden ist. Ein "Jahresausgleich" z.B. für den Fall, dass der Hinzurechnungsbetrag in einem Monat [akt.] 13,30 EUR überschreitet, in anderen Monaten dagegen 13,30 EUR nicht erreicht, findet nicht statt. Der nicht ausgeschöpfte Teil ...