[1] Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz zu informieren.

[2] Kommt der Arbeitgeber dieser Informationspflicht nicht nach, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Arbeitgeber schriftlich aufzufordern, seine Insolvenzschutzverpflichtungen bzw. seine Informationspflicht zu erfüllen. Er kann die Wertguthabenvereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nachkommt. Das Wertguthaben ist in diesem Fall aufzulösen und im Rahmen eines Störfalls zu verbeitragen.

[3] . . .

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