Der Arbeitgeber kann den im Störfall beitragspflichtigen Teil des Wertguthabens anhand des nachfolgend dargestellten Summenfeldermodells oder des Alternativ-/Optionsmodells bestimmen. Ein Wechsel zwischen den beiden Modellen ist jederzeit möglich.

4.6.2.1 Summenfelder-Modell

[1] Der Arbeitgeber stellt für die Zeit der Arbeitsphase einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV vom Zeitpunkt der tatsächlichen Bildung des Wertguthabens an mindestens kalenderjährlich die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und des in diesem Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts fest (SV-Luft).

[2] Nach der erstmaligen Bildung von Wertguthaben ist auch dann die SV-Luft zu bilden, wenn im jeweiligen Monat kein weiteres Wertguthaben gebildet wurde. Dabei sind alle Zeiten, in denen Beitragspflicht zum jeweiligen Versicherungszweig besteht, also auch Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld, mit einzubeziehen. Verringert sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, erhöht sich die SV-Luft entsprechend.

[3] Für beitragsfreie Zeiten, z.B. Zeiten des Bezugs von Krankengeld, ist SV-Luft nicht zu bilden. Entsprechendes gilt für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer aufgrund des Wertguthabens eine Freistellung von der Arbeit erhalten hat, wenn in diesen Zeiten kein weiteres Wertguthaben erzielt wurde.

[4] Die für die einzelnen Kalenderjahre der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung festgestellte SV-Luft je Versicherungszweig wird summiert. Die SV-Luft ist immer nur für die Versicherungszweige festzustellen, zu denen im Zeitpunkt des Aufbaus des Wertguthabens Versicherungspflicht besteht. Im Übrigen bleibt eine für einen Versicherungszweig ermittelte SV-Luft bestehen, wenn in diesem Versicherungszweig die Versicherungspflicht enden sollte. Zu den Zeiten der Versicherungspflicht zählen auch Zeiten nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV.

[5] Im Störfall wird das gesamte Entgeltguthaben (ggf. einschließlich etwaiger Wertzuwächse, Zinsen o.Ä.), höchstens jedoch bis zu der für den einzelnen Versicherungszweig für die Dauer der Arbeitsphase der vereinbarten Arbeitszeitflexibilisierung i.S.d. § 7b SGB IV festgestellten SV-Luft, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt. Bei Zeitguthaben (Bestandsfälle) sind Erhöhungen des jeweils maßgeblichen Stundensatzes mit zu berücksichtigen.

Beispiel (Wertguthaben, Rechtskreis West) [2023 aktualisiert]:

Der Arbeitgeber stellt jährlich die SV-Luft für den einzelnen Versicherungszweig fest. Die Bewertung des Entgeltguthabens erfolgt später in der Freistellungsphase bzw. bei Eintritt eines Störfalls.
Beginn der Bildung des Wertguthabens Januar 2023
monatlicher Arbeitsentgeltanspruch bis 30.6.2023 5.350 EUR
monatlicher Arbeitsentgeltanspruch ab 1.7.2023 5.500 EUR
monatlich werden als Entgeltguthaben ins Wertguthaben eingestellt 575 EUR
monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Januar 2023 bis Juni 2023 4.775 EUR
Juli 2023 bis Dezember 2023 4.925 EUR
Feststellungen für das Jahr 2023:
(bei Eintritt eines Störfalles am 31.12.2023)
Entgeltguthaben am 31.12.2023 (12 x 575 EUR) 6.900 EUR
Feststellung der SV-Luft
BBG Krankenversicherung/Pflegeversicherung 59.850 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1/2023 bis 6/2023 28.650 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 7/2023 bis 12/2023 29.550 EUR
SV-Luft 2023 1.650 EUR
BBG Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung 87.600 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1/2023 bis 6/2023 28.650 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 7/2023 bis 12/2023 29.550 EUR
SV-Luft 2023 29.400 EUR
Feststellung des beitragspflichtigen Entgeltguthabens:
Entgeltguthaben am 31.12.2023 6.900 EUR
SV-Luft Krankenversicherung/Pflegeversicherung 1.650 EUR
Entgeltguthaben 6.900 EUR
beitragspflichtiges Entgeltguthaben 1.650 EUR
SV-Luft Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung 29.400 EUR
Entgeltguthaben 6.900 EUR
beitragspflichtiges Entgeltguthaben 6.900 EUR
Bei Eintritt des Störfalls am 31.12.2023 wird das Entgeltguthaben in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung bis zur Höhe der SV-Luft als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt. Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind deshalb aus 1.650 EUR zu berechnen.
In der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung stellt das gesamte Entgeltguthaben in Höhe von 6.900 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, weil die SV-Luft nicht überschritten wird.

4.6.2.2 Alternativ-/Optionsmodell

[1] Möglich ist auch, dass der Arbeitgeber das Wertguthaben zum 31.12. eines jeden Jahres, bei Übergang in die Altersteilzeitarbeit, zum Tag vor Beginn der Freistellungsphase und bei jeder Änderung der Beitragsgruppen (Wegfall bzw. Hinzutritt von Versicherungspflicht zu einem Versicherungszweig) zu diesem Zeitpunkt bewertet und mit der für dieses Kalenderjahr festgestellten Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt vergleicht.

[2] Der jeweils geringere dieser Beträge ist die Beitragsberechungsgrundlage (= beitragsp...

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