Der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung verringert die SV-Luft des aktuellen Rechtskreises entsprechend. Wurden für die Feststellung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung auch Beitragszeiten des anderen Rechtskreises berücksichtigt (bei einem Rechtskreiswechsel innerhalb eines Kalenderjahres) und übersteigt deshalb der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung die im aktuell maßgebenden Rechtskreis gebildete SV-Luft, verringert der übersteigende Betrag die SV-Luft des anderen Rechtskreises.

Beispiel 1 [2023 aktualisiert]:

Ein Arbeitnehmer (krankenversicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) arbeitet seit Jahren im Rechtskreis Ost und bildet seit längerer Zeit Wertguthaben.
laufendes Arbeitsentgelt Januar bis Mai 2023 monatlich 6.500 EUR
als Entgeltguthaben verwendet 500 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 6.000 EUR
SV-Luft (RV/AlV) Rechtskreis Ost (7.100 EUR – 6.000 EUR) 1.100 EUR
SV-Luft (RV/AlV) Rechtskreis Ost Januar bis Mai 2023 insgesamt 5.500 EUR
Rechtskreiswechsel am 1.6.2023
laufendes Arbeitsentgelt im Juni 2023 6.500 EUR
Einmalzahlung 1.000 EUR
als Entgeltguthaben verwendet 500 EUR
laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 6.000 EUR
SV-Luft (RV/AlV) Rechtskreis West vor Einmalzahlung (7.300 EUR – 6.000 EUR) 1.300 EUR
Lösung:  
Die Differenz zwischen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) für einen Monat und dem beitragspflichtigen laufenden Arbeitsentgelt des Monats Juni 2023 ist höher als die Einmalzahlung. Die Einmalzahlung unterliegt in voller Höhe der Beitragspflicht. Die SV-Luft des Monats Juni 2023 ist um den Betrag der Einmalzahlung zu verringern.
Veränderung der SV-Luft aufgrund der Einmalzahlung im Juni 2023
SV-Luft (RV/AlV) Rechtskreis West (7.300 EUR – 6.000 EUR) 1.300 EUR
abzgl. beitragspflichtige Einmalzahlung 1.000 EUR
= SV-Luft (Rechtskreis West) Juni 2023 300 EUR

Beispiel 2 [2023 aktualisiert]:

Ein Arbeitnehmer (krankenversicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) arbeitet seit Jahren im Rechtskreis Ost und bildet seit längerer Zeit Wertguthaben.
laufendes Arbeitsentgelt Januar bis Mai 2023 monatlich 7.000 EUR
als Entgeltguthaben verwendet 500 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 6.500 EUR
SV-Luft (RV/AlV) Rechtskreis Ost (7.100 EUR – 6.500 EUR) 600 EUR
SV-Luft (RV/AlV) Rechtskreis Ost Januar bis Mai 2023 insgesamt 3.000 EUR
Rechtskreiswechsel am 1.6.2023
laufendes Arbeitsentgelt im Juni 2023 7.000 EUR
Einmalzahlung 1.500 EUR
als Entgeltguthaben verwendet 500 EUR
laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 6.500 EUR
SV-Luft (RV/AlV) Rechtskreis West vor Einmalzahlung (7.300 EUR – 6.500 EUR) 800 EUR
Lösung:
Der Zahlbetrag der Einmalzahlung (1.500 EUR) übersteigt die Differenz (800 EUR) zwischen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) für einen Monat und dem beitragspflichtigen laufenden Arbeitsentgelt des Monats Juni 2023. Unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt für die Monate Januar 2023 bis Mai 2023 (3.000 EUR) unterliegt die Einmalzahlung in voller Höhe der Beitragspflicht. Die SV-Luft des Monats Juni 2023 (Rechtskreis West) ist auf 0 EUR, die SV-Luft des Rechtskreises Ost (Januar 2023 bis Mai 2023) auf 2.300 EUR (= 3.000 EUR – 700 EUR) zu verringern.

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