Stichtagsklauseln in Arbeitsverträgen müssen klar und verständlich formuliert sein i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Deshalb sollte klargestellt werden, dass ein Anspruch auf eine im Arbeitsvertrag konkret genannte Sonderzahlung erst bei Erreichen des Stichtags entsteht; denn ansonsten droht die Widersprüchlichkeit und damit Unwirksamkeit.[1]

Zudem muss eine Klausel den genauen Stichtag nennen, an dem das Arbeitsverhältnis noch bestehen oder ungekündigt sein muss.[2]

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