Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im Fall einer wirksamen Stichtagsklausel vor dem Stichtag, um die Zahlung zu vermeiden, z. B. weil der Arbeitnehmer einem gewünschten Verzicht auf die Gratifikation nicht zugestimmt hat, kann dies treuwidrig sein. In diesem Fall wäre die Bedingung gem. § 162 Abs. 2 BGB als nicht eingetreten anzusehen. Der Anspruch würde – unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung – bestehen.[1]

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