1 Definition

Grenzgänger ist, wer nicht in einem Staat arbeitet, in dem er nicht wohnt und regelmäßig in den Wohnstaat zurückkehrt. Eine regelmäßige Rückkehr in den Wohnstaat liegt vor, wenn die Person täglich oder mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt. Es kommt nicht darauf an, ob die Person im anderen Staat selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist.

2 Wohn- und Tätigkeitsort

Grenzgänger können sowohl in Deutschland tätig sein und in einem anderen Mitgliedsstaat der EU/EWR-Staat oder in der Schweiz wohnen als auch in Deutschland wohnen und in einem anderen Mitgliedsstaat beschäftigt bzw. selbstständig tätig sein.

3 Anwendbare Rechtsvorschriften

Ein Grenzgänger, der in Deutschland beschäftigt ist und in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz wohnt, unterliegt den deutschen Rechtsvorschriften. Er ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung sowie im Bereich der Arbeitsförderung. In umgekehrten Sachverhalten unterliegt der Grenzgänger den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates.

4 Rahmenübereinkommen für gewöhnliche grenzüberschreitende Telearbeit

Am 30.6.2023 ist die pandemiebedingte Sonderregelung zum Homeoffice ausgelaufen. Mit der Corona-Pandemie hat sich die Arbeitsweise der Beschäftigten verändert. Die Tätigkeiten werden immer häufiger im Rahmen von Telearbeit ausgeübt. Mit dem neuen Rahmenübereinkommen soll den geänderten Arbeitsmustern Rechnung getragen werden. Das Rahmenübereinkommen ermöglicht es den Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen, dass sie bis zu 49,99 % ihrer Arbeitszeit in Form von Telearbeit erbringen können und dennoch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates Anwendung finden, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

4.1 Telearbeit

Das Rahmenübereinkommen definiert die "grenzüberschreitende Telearbeit" als eine Tätigkeit, die ortsunabhängig erbracht werden kann und in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers bzw. am Sitz des Arbeitgebers erbracht werden könnte, jedoch

  • in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird, als dem, in dem der Arbeitgeber sitzt und
  • sich die Tätigkeit auf Informationstechnologie stützt um mit der Arbeitsumgebung des Arbeitgebers sowie zu Kunden in Verbindung zu bleiben, um die vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
 
Hinweis

IT-Verbindung muss nicht dauerhaft bestehen

Die IT-Verbindung ist eine zwingende Voraussetzung für die Telearbeit. Allerdings ist es nicht notwendig, dass diese IT-Verbindung dauerhaft während der Arbeitszeit besteht. Es steht der Telearbeit nicht entgegen, wenn man sich die Arbeitsaufgaben herunterlädt und diese offline erledigt.

4.2 Voraussetzungen

Das Rahmenübereinkommen gilt für Personen, sofern die nachfolgenden Anforderungen/Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Person übt ausschließlich abhängige Beschäftigungen für einen oder mehrere Arbeitgeber aus, die in einem Staat ansässig sind.
  • Die abhängige Beschäftigung befindet sich sowohl in dem Staat, in dem sich der Sitz/Wohnsitz des Arbeitgebers befindet, als auch im Wohnstaat, in dem sie in Form von Telearbeit unter Einsatz von Informationstechnologie ausgeübt wird.
  • Die Vereinbarung liegt im Interesse der Person.
  • Die Vereinbarung wurde bei der zuständigen Stelle in dem Staat beantragt, in dem der Arbeitgeber sitzt.
  • Es ist kein dritter Staat involviert.
  • Die Telearbeit im Wohnstaat wird in einem Umfang zwischen 25 % und weniger als 50 % der gesamten Beschäftigung ausgeübt.

4.2.1 Staaten

Voraussetzung für die Anwendung des Rahmenübereinkommen ist, dass der Wohnstaat der beschäftigten Person und der Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, die Vereinbarung unterzeichnet haben. Das Rahmenübereinkommen gilt derzeit für die nachfolgenden Staaten:

 
Belgien Deutschland Finnland Frankreich Italien
Kroatien Liechtenstein Luxemburg Malta Niederlande
Norwegen Österreich Polen Portugal Schweden
Schweiz Slowakei Slowenien Spanien Tschechien

Auch zukünftig können weitere Staaten das Rahmenübereinkommen unterzeichnen. Dieses findet dann ab dem darauf folgenden Monat Anwendung.

 
Praxis-Tipp

Weitere Informationen

Der belgische Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit sammelt und veröffentlicht die Informationen zur Telearbeit. Weitere Informationen können dieser Seite entnommen werden.

4.2.2 Berechnungsweise

Die Berechnung für die Festlegung des Sozialversicherungsrechts erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei Personen, die gewöhnlich in 2 oder mehr Staaten arbeiten. Hierbei ist folgendes zu beachten:

"Gewöhnlich" bedeutet, dass eine Person gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere Tätigkeiten in 2 Mitgliedstaaten für den gleichen Arbeitgeber ausübt. Hierbei ist es relevant, ob damit zu rechnen ist, dass die betreffende Person im Laufe der kommenden 12 Kalendermonate Arbeitsperioden in 2 Mitgliedstaaten hat und diese mit einer Regelmäßigkeit aufeinander folgen.

Der maximal mögliche Anteil an der Telearbeit beträgt 49,99 %. Für die Berechnung wird die voraussichtliche Sachlage der nachfolgenden 12 Kalendermonate berücksichtigt. Bei der Berechnung werden planbare Zeiträume, z. B. Urlaub berücksichtigt. Ungeplante Ausfallzeiten (z. B. Krankheit) bleiben unberücksichtigt.

Gelegentliche Dienstreisen sind hierbei unschädlich. Für diese wäre ei...

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