Arbeitsrecht: VO (EG) Nr. 883/2004 v. 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Abl./EG L 166, S. 1), zur sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Die Rechtswahl richtet sich nach den Vorschriften der Rom I-VO. Grundsätzlich können die (Arbeits-)Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO das auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbare Recht frei wählen. "Zwingendes" deutsches Arbeitsrecht (normabhängig, nicht pauschal) kann jedoch nicht unbegrenzt durch Rechtswahl ausgeschlossen werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO). Differenzierungen zwischen Grenzgängern und sonstigen Arbeitnehmern können gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV verstoßen – dies betrifft grundsätzlich auch Einreisebeschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie (dazu VGH München, Beschluss v. 24.11.2020, 20 NE 20.2605, zur Unverhältnismäßigkeit der wöchentlichen Testpflicht von Grenzgängern aus Österreich nach Bayern nach § 4 Einreise-Quarantäne-VO).
Lohnsteuer: Grundlage für die Grenzgängerbesteuerung sind die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). DBA haben immer Vorrang vor innerstaatlichem Recht (§ 2 AO). Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht jährlich eine aktualisierte Übersicht über sämtliche Staaten, mit denen DBA bestehen (BMF, Schreiben v. 18.1.2023, IV B 2 – S 1301/21/10048 :002, BStBl 2023 I S. 195). Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung der Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit nach dem DBA-Frankreich, insbesondere zur Besteuerung von Grenzgängern der beiden Staaten, behandelt das BMF-Schreiben v. 28.12.2021, IV B 3 – S 1301-FRA/19/10018 :001, BStBl 2022 I S. 92.
Zur Auslegung und Anwendung der einzelnen DBA haben die BRD und der jeweilige Staat häufig Konsultationsvereinbarungen getroffen. Eine Auflistung darüber, für welche Staaten Umsetzungsverordnungen durch den Gesetzgeber verabschiedet wurden, haben die jeweiligen Landesfinanzministerien bekannt gegeben (FinMin Saarland, 3.5.2011, B/3 – S 1301 – 9/007). Die entgegenstehende Rechtsprechung, die im Widerspruch zu den Regelungen der Konsultationsvereinbarungen steht, ist durch die gesetzliche Absicherung nicht mehr anzuwenden. Eine andere Auffassung vertritt der Bundesfinanzhof (BFH), BFH, Urteil v. 10.6.2015, I R 79/13, BStBl 2016 II S. 326. Die Finanzverwaltung beschränkt die Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Besteuerung von Abfindungszahlungen. Zur Nichtanwendung von Konsultationsvereinbarungsverordnungen auf Abfindungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses s. BMF-Schreiben v. 31.3.2016, IV B 2 – S 1304/09/10004, BStBl 2016 I S. 474. Im Übrigen behalten die Regelungen der Konsultationsvereinbarungsverordnungen ihre Gültigkeit.
Sozialversicherung: Für den Grenzgänger ist die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden. Bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit gilt das Rahmenübereinkommen zur Anwendung des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) 883/2004 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Tätigkeit.