3.1 Nach DBA beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
Bei der Berechnung der Einkommensgrenze von 90 % bleiben Einkünfte außer Ansatz, die nach den Bestimmungen eines DBA im Inland der Höhe nach nur beschränkt besteuert werden dürfen.
3.2 Andere ausländische Einkünfte
Ebenfalls außer Ansatz bleiben im Ausland nicht steuerpflichtige Einkünfte, wenn vergleichbare Einkünfte auch im Inland steuerfrei sind.
Ausländische Bezüge, die, wie z. B. das niederländische Arbeitslosengeld, im jeweiligen Mitgliedstaat steuerpflichtig sind, müssen dagegen weiterhin in die Ermittlung der Einkommensgrenzen einbezogen werden. Diese Regelung ergibt sich durch eine geänderte Fassung des § 1 Abs. 3 EStG im JStG 2008 als Ergebnis der EuGH-Rechtsprechung. Der BFH hat diese Rechtsauslegung bestätigt. Niederländische Arbeitslosengeldzahlungen sind als ausländische, nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte in die Berechnung der Einkunftsgrenzen einzubeziehen.
Kapitalerträge, die dem Kapitalertragssteuerabzug von 25 % unterliegen, bleiben bei der Berechnung der Einkunftsgrenzen wegen § 2 Abs. 5b EStG außer Ansatz. Dagegen sind die der Abgeltungssteuer unterliegenden (inländischen und ausländischen) Kapitaleinkünfte in die Berechnung der für die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht maßgebenden Einkunftsgrenzen einzubeziehen.
Einkommensteuerveranlagung: Berücksichtigung ermäßigt zu besteuernder Auslandseinkünfte
Erfüllt der Steuerpflichtige die Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht, sind die ermäßigt zu besteuernden Auslandseinkünfte dennoch in dessen Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen.
Bei der Einkommensgrenze bleiben auch Lohnersatzleistungen außer Ansatz, die der Ehe-/Lebenspartner im Ausland steuerfrei bezieht, sofern diese bei Bezug im Inland ebenfalls steuerfrei wären.
3.3 Berücksichtigung Grundfreibetrag nach Ländergruppeneinteilung
Für bestimmte Wohnsitze gelten je nach Ländergruppeneinteilung niedrigere Grundfreibeträge. Der Grundfreibetrag 2025 von 11.784 EUR (2024: 11.784 EUR) ist in bestimmten Ländern entsprechend der für Unterhaltszahlungen geltenden Ländergruppeneinteilung zu kürzen.
Einteilung in 4 Ländergruppen
Die meisten größeren EU-Länder, aber auch andere wichtige Staaten wie die USA, Kanada oder Norwegen sind in die 1. Ländergruppe eingestuft – der Grundfreibetrag ist hier also in voller Höhe zu berücksichtigen. Je nach Ländergruppeneinteilung ist der Grundfreibetrag dann nur mit 3/4 (z. B. Portugal), 1/2 (z. B. Albanien) oder 1/4 (z. B. Kosovo) zu berücksichtigen. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2025 betragen die gekürzten Einkunftsgrenzen 9.072 EUR (3/4), 6.048 EUR (1/2) bzw. 3.024 EUR (1/4) (2024: 8.838 EUR, 5.892 EUR bzw. 2.946 EUR), je nachdem, in welchem ausländischen Staat der Grenzpendler seinen Wohnsitz hat.
3.4 Kalenderjahrbezogene Berechnung
Ermittlungszeitraum bzgl. der 90-%- bzw. der 11.784-EUR-Grenze (2024: 11.784-EUR-Grenze) ist das Kalenderjahr. Beginnt oder endet die Einkommensteuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, sind deshalb auch die Einkünfte in die Berechnung einzubeziehen, die der Steuerpflichtige vor Beginn bzw. nach Beendigung der inländischen Tätigkeit erzielt hat. Die Einkünfte sind – auch soweit sie auf das Ausland entfallen – nach inländischem Steuerrecht zu ermitteln.
3.5 Nachweis der ausländischen Einkünfte
Aus Vereinfachungsgründen können in Fällen außerhalb der EU/EWR ausnahmsweise die von der ausländischen Steuerverwaltung bescheinigten Beträge übernommen werden. Auch bei einkommenslosen Ehe-/Lebenspartnern ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung der jeweiligen Finanzbehörde im Ausland nicht ausreichend.
Für die Inanspruchnahme der Vorteile der unbeschränkten Steuerpflicht hat der Ausländer seine ausländischen Einkünfte durch eine amtliche Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde zu belegen. Die Finanzverwaltung hat hierzu für die einzelnen Staaten amtliche Vordrucke jeweils in zweisprachiger Fassung aufgelegt (Anlage Grenzpendler EU/EWR bzw. Anlage Grenzpendle...