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Grenzpendler / 3.5 Nachweis der ausländischen Einkünfte

Rainer Hartmann
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Aus Vereinfachungsgründen können in Fällen außerhalb der EU/EWR ausnahmsweise die von der ausländischen Steuerverwaltung bescheinigten Beträge übernommen werden.[1] Auch bei einkommenslosen Ehe-/Lebenspartnern ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung der jeweiligen Finanzbehörde im Ausland nicht ausreichend.[2]

Für die Inanspruchnahme der Vorteile der unbeschränkten Steuerpflicht hat der Ausländer seine ausländischen Einkünfte durch eine amtliche Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde zu belegen. Die Finanzverwaltung hat hierzu für die einzelnen Staaten amtliche Vordrucke jeweils in zweisprachiger Fassung aufgelegt (Anlage Grenzpendler EU/EWR bzw. Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR).

Der formelle Nachweis ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anerkennung der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.[3] Zulässig ist auch eine Ersatzbescheinigung anstelle des amtlichen Vordrucks, wenn diese die erforderlichen Angaben zur Höhe der nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte enthält und zudem die Angaben von der ausländischen Steuerbehörde bestätigt sind. Dies gilt auch in den Nullfällen, wenn der Steuerpflichtige überhaupt keine ausländischen Einkünfte erzielt.[4] Für das FG Münster ist in anderem Zusammenhang der Nachweis in Form einer Arbeitgeberbescheinigung über die im Ausland bezogenen und versteuerten Lohneinkünfte ausreichend.[5]

[1] BMF, Schreiben v. 30.12.1996, IV B 4 – S 2303 – 266/96, BStBl 1996 I S. 1506.
[2] BFH, Urteil v. 8.9.2010, I R 80/09, BStBl 2011 II S. 447.
[3] BMF, Schreiben v. 30.12.1996, IV B 4 – S 2303 – 266/96, BStBl 1996 I S. 1506.
[4] BFH, Urteil v. 8.9.2010, I R 80/09, BStBl 2011 II S. 447.
[5] FG Münster, Urteil v. 17.4.2020, 1 K 1035/11 E.

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